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Verkehrsrecht Italien: Gesetzesänderung

Auto & Recht


Italien: Gesetzesänderung

"Mama mia!": Nach dem Winterreifenverbot, Ärger mit Inkasso-Unternehmen (NiviCredit) und der Diskussion um den Bindestrich im Fahrzeugschein droht nun der nächste Aufreger: Nach einer Gesetzesänderung rückt die italienische Polizei für Parkrempler und Blechschäden nicht mehr aus. Insbesondere bei Mietfahrzeugen droht deshalb Ärger, erklärt jetzt der ACE Auto Club Europa.

Viele deutsche Autofahrer sind auf juristische und finanzielle Sicherheit bedacht und rufen selbst bei kleinsten Blechschäden die Polizei. Doch aus Sicht der Kfz-Versicherung ist das bei sogenannten Bagatellschäden am eigenen Auto nicht notwendig. Demnach akzeptieren Versicherungsunternehmen auch ein von den Unfallbeteiligten gemeinsam angefertigtes Protokoll. Anders kann das jedoch bei Mietfahrzeugen sein: In vielen Verträgen ist der Schadenersatz bei einem Unfall an ein Polizeiprotokoll geknüpft. Kommt die Polizei nicht oder erstellt sie keinen Unfallbericht, drohen Mieter dann auf ihrem Schaden sitzen zu bleiben.

Italien-Reisenden empfiehlt der ACE aufgrund der neuen Gesetzgebung (Gesetzesverordnung Nr. 7/2016) deshalb, bereits vor der Fahrt in den Süden die Frage mit dem Mietwagen-Anbieter zu klären. Im Zweifelsfall sollten Geschädigte trotz der neuen Gesetzeslage versuchen, die Polizei zu verständigen. Nach einer ACE-Recherche beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) ist davon auszugehen, dass die neue Gesetzesverordnung keine Auswirkung für die Leistungen der Kfz-Versicherungen (Haftpflicht / Teilkasko / Volkasko) haben wird. Der Versicherungsschutz gilt nach den Musterbedingungen für die Kfz-Versicherung in ganz Europa. Dabei hat der Versicherungsnehmer eine Aufklärungspflicht, bei der nicht vorgeschrieben ist, dass bei Sachschäden die Polizei gerufen werden muss. Für den Unfallnachweis sollte auf jeden Fall der Europäische Unfallbericht, den Autofahrer jederzeit mitführen sollten, benutzt werden. Da sich aber die Versicherungsbedingungen von Fall zu Fall unterscheiden können, sollte im Schadensfall – besonders auch bei Kaskoschäden - die eigene Versicherung angerufen werden, was meist zur Schadensmeldung ohnehin erfolgt.

Darüber hinaus weist der ACE darauf hin, dass die Polizei immer dann gerufen werden muss, wenn sich beim Unfall etwa ein Mitfahrer verletzt hat. Das Gleiche gilt, wenn Zweifel an der Fahreignung des Unfallgegners bestehen – etwa bei Verdacht auf Alkohol- oder Drogenkonsum. Falsch ist es, sich am Unfallort zu erklären, ohne dabei etwaige nachteilige Rechtsfolgen zu bedenken. Der ACE empfiehlt daher, an der Unfallstelle niemals ein Schuldeingeständnis abzugeben.

Notfall-Rechtshilfe vom Club


Egal ob in Deutschland oder im europäischen Ausland: Bei einem Unfall leisten Vertrauensanwälte des ACE juristische Erste Hilfe per Telefon (0711-530 33 88 33). Die Juristen sorgen mit ihren Auskünften dafür, dass schon an der Unfallstelle rechtliche Fehltritte vermieden werden. Anspruch auf den kostenfreien Rechtsbeistand haben alle Clubmitglieder.


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