Kommt es im Rahmen einer Probefahrt mit einem Fahrzeug, das ein Kfz-Händler zum Verkauf anbietet, zu einem Unfall, muss der Fahrer nicht für den entstandenen Schaden haften. Dies gilt allerdings nur bei leichter Fahrlässigkeit.
Wie der ADAC meldet, war im zu Grunde liegenden Fall ein Kaufinteressent während einer Probefahrt mit einem "Easy Trike Chopper" von der Kupplung des Fahrzeugs abgerutscht und auf dem Betriebsgelände des Händlers zuerst gegen ein parkendes Kundenfahrzeug und dann gegen ein Ölfass geprallt. Der Fahrer blieb unverletzt, am Trike entstand ein Sachschaden von 5000 Euro. Der Fahrzeugeigentümer, der das Trike dem Händler zum Verkauf überlassen hatte, Forderte daraufhin von dem Kaufinteressenten Schadensersatz. Der Unfallverursacher weigerte sich jedoch, weil er davon ausgegangen war, dass das Gefährt über einen Vollkaskoschutz verfüge.
Das Oberlandesgericht Koblenz (Az.: 12 U 1360/01, veröffentlicht im DAR, der Rechtszeitschrift des ADAC 7/2003, Seite 320) entschied, dass der Probefahrer von der Haftung ausgenommen ist. Ein Interessent, der ein bei einem Kfz-Händler zum Kauf angebotenes Fahrzeug Probe fahren will, dürfe grundsätzlich darauf vertrauen, dass ein Fahrzeug vollkaskoversichert ist. Ist der Händler nicht bereit, ein solches Fahrzeug zu versichern, muss er einen potentiellen Käufer vor Antritt einer Probefahrt ausdrücklich auf seine mögliche Haftung hinweisen.
Der ADAC rät vorsorglich allen Autokäufern, sich vor Antritt einer Probefahrt über den Versicherungsschutz des Fahrzeugs zu erkundigen. Verkäufer, deren Fahrzeug nicht vollkaskoversichert ist, sollten sich mit dem Händler bei Fahrzeugübergabe über mögliche Haftungsfragen abstimmen.