Wer mit begleitetem Fahren ab 17 schon ein Jahr lang Erfahrung am Steuer eines Autos sammeln kann, fährt später sicherer und überlegter: Angesichts des laufenden Gesetzgebungsverfahrens spricht sich der TÜV SÜD klar für den "Führerschein mit 17" aus. Gerade in den ersten ein, zwei Jahren nach der Führerscheinprüfung ist die Unfallhäufigkeit bei jungen Fahrern besonders hoch. Risikobereitschaft und Selbstüberschätzung würden allein schon durch die Anwesenheit einer Begleitperson gesenkt. Wer ein ganzes Jahr begleitet fährt, kann damit schon in vielen – auch kritischen – Alltagsituationen Erfahrungen sammeln. Nach Einschätzung von TÜV SÜD ist der Führerschein mit 17 ein weiterer wichtiger Baustein für mehr Sicherheit bei Fahranfängern – zusätzlich zu dem bewährten System von professioneller Ausbildung, Prüfung und Führerschein auf Probe.
Wird die im Bundestag diskutierte Neuerung Gesetz, können die Bundesländer den Führerschein ab 17 per Rechtsverordnung einführen. Einige Landesregierungen haben schon eine entsprechende Regelung angekündigt. Das begleitete Fahren sieht vor, dass ein 17jähriger nach erfolgter Ausbildung in der Fahrschule und bestandener Prüfung eine Prüfbescheinigung erhält, in der Begleitpersonen namentlich eingetragen sind und die er zusammen mit seinem Personalausweis beim Fahrern dabei haben muss. Sie gilt für die Klassen B und BE, also den Pkw-Führerschein. Im Alter von 18 Jahren kann dann ein normaler Führerschein beantragt werden.
Wer darf begleiten – und wie?
Der Gesetzgeber stellt an die Begleitperson ebenfalls einige AnForderungen, wesentliche Punkte sind noch in der Diskussion.
Alter: Der Begleiter muss 30 Jahre oder älter sein.
Führerschein: Klasse B (oder alte Klasse 3) mindestens fünf Jahre ist die Voraussetzung – und der Führerschein muss auch vom begleitenden Beifahrer mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.
Punktestand: Der begleitende Beifahrer darf nicht mehr als 3 Punkte im Flensburger Zentralregister haben. Die Fahrerlaubnisbehörde prüft das im Zuge der Antragstellung nach.
nur Erziehungsberechtigte: War im ursprünglichen Gesetzentwurf noch jeder, der die genannten Voraussetzungen erfüllt, als Begleiter möglich, hat man dies nun auf die Erziehungsberechtigten beschränkt. Das MINImiert den Verwaltungsaufwand.
keine Promilleregel: Auf eine Promilleregel wird nun ebenfalls verzichtet, im ersten Entwurf durfte der Begleiter nicht mehr als 0,5 Promille aufweisen. Allerdings waren hierbei die Rechtsfolgen unklar, der Passus wurde gestrichen. Man geht davon aus, dass Fahrer und Begleiter keinen Alkohol trinken.