Beim Parken können Autofahrer in viele Fallen tappen. Ein ordnungsgemäß abgestelltes Auto etwa darf in manchen Fällen abgeschleppt werden. Das kann beim Einrichten einer Baustelle passieren. Die Schilder müssen aber 72 Stunden vor Beginn des Halteverbots aufgestellt worden sein. Der ADAC hat die wichtigsten Parkregeln zusammengestellt.
Verkehrsschilder müssen so aufgestellt sein, dass sie der Autofahrer beim Parken und beim Aussteigen sofort gut erkennen kann. Er ist nicht ohne weiteren Anlass verpflichtet, den Bereich rund um sein geparktes Fahrzeug nach Schildern abzusuchen. Wer etwa gegen ein Knöllchen klagt, dem muss die Polizei beweisen, dass die Schilder sichtbar aufgestellt worden waren.
Grundsätzlich darf nach StVO nur am rechten Fahrbahnrand geparkt werden. Nur in Einbahnstraßen und bei am rechten Fahrbahnrand verlaufenden Straßenbahnschienen ist auch Links-Parken erlaubt.
Auto- und Motorradfahrer die auf Geh- und Radwegen parken, riskieren nur dann kein Bußgeld, wenn dies ausdrücklich durch Schilder oder Markierungen erlaubt wird.
Halten in zweiter Reihe ist generell unzulässig und nur Taxen erlaubt, die Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Hier droht ein Bußgeld von 20 Euro. Wer auf Behindertenparkplätzen unberechtigt parkt, wird mit einem Verwarnungsgeld von 35 Euro belegt; das Fahrzeug kann kostenpflichtig abgeschleppt werden. Steht das Fahrzeug in einer Feuerwehrzufahrt, sind ebenfalls 35 Euro fällig. Auch hier droht kostenpflichtiges Abschleppen.
10 Euro kostet es, wenn jemand sein Fahrzeug vor einer Grundstückseinfahrt parkt. Parken im absoluten Halteverbot kostet von 15 Euro an aufwärts je nach Behinderung und Parkdauer.
Parkscheibe oder Parkschein sind oft vorgeschrieben. Die manuelle Parkscheibe ist immer zur vollen oder zur halben Stunden einzustellen. Ist das Parken nur mit einer Parkscheibe erlaubt, muss sie dem Zeichen 318 der StVO entsprechen und gut von außen lesbar sein. Ansonsten droht dem Autofahrer je nach Parkdauer ein Verwarnungsgeld von zehn bis 30 Euro.
An defekten Parkscheinautomaten oder Parkuhren darf nur bis zur angegebenen Höchstparkdauer geparkt werden. Außerdem ist in diesem Fall eine Parkscheibe zu verwenden.
Wer trotz zahlreicher Knöllchen ständig falsch parkt, riskiert seinen Führerschein. Der Fahrer kann zur medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) geschickt werden und, wenn er diese nicht besteht, den Führerschein verlieren.
Quelle: ADAC