Gerade jetzt im Sommer wird der Caravan öfter gebraucht und hat sein Winterquartier längst verlassen. Viele Camper möchten den Anhänger dann in ihrer Nähe haben, um ihn beladen zu können oder noch die ein oder andere Schönheitsreparatur vor zu nehmen. Der ADAC sagt, was beim Abstellen des Caravans auf der Straße erlaubt und was verboten ist:
- Der Anhänger darf ohne Zugfahrzeug nicht länger als zwei Wochen am Fahrbahnrand geparkt werden.
- Die Parkfläche darf nicht durch Zusatzschilder für bestimmte Fahrzeugarten wie zum Beispiel Pkw oder Busse reserviert sein.
- Bei einem Parkplatz darf der Wohnwagen nicht über eine Parkflächenmarkierung die aufgezeichneten Linien hinausragen. Passt der Anhänger nicht in die Markierung, ist dort das Abstellen verboten.
- Soweit Verkehrszeichen das Parken auf Gehwegen ausnahmsweise erlauben, gilt das nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 Tonnen.
- Das Parken von angekoppelten Wohnanhängern ist grundsätzlich erlaubt, soweit nicht durch Verkehrszeichen das Parken von Pkw mit Anhängern verboten ist. So lange ein Wohnwagen angekuppelt ist, dürfen Pkw und Wohnwagen ohne Zeitbegrenzung am Straßenrand geparkt sein.
Beim abgekoppelten Anhänger beginnt ein neuer Zweiwochen-Zeitraum erst dann, wenn der Parkplatz geräumt und so für andere frei gemacht wurde. Wenn man also eine Runde um den Block dreht und dann wieder am freien Parkplatz abkoppelt, ist das rechtlich ein neuer Parkvorgang. Die Polizei notiert daher die Ventilstellung parkender Anhänger, um feststellen zu können, ob der Hänger durchgängig stand oder bewegt wurde.
Der ADAC appelliert an Wohnmobilisten und Caravanbesitzer, beim Parken ihrer Fahrzeuge auf ein Miteinander mit anderen Verkehrsteilnehmer zu achten. Gerade auf Schulwegen kann ein Caravan beispielsweise rechtlich zwar korrekt abgestellt sein, aber dennoch Schulkinder dadurch gefährdet werden, dass die Sicht beim Überqueren der Straße beeinträchtigt wird.
Quelle: ADAC