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Wechsel der Kfz-Versicherung: Was es zu beachten gibt
Autofahrer können auch in diesem Jahr bei einem Wechsel der Kfz-Versicherung kräftig Geld sparen und sich gleichzeitig mehr Leistung sichern. Erstmals im Angebot dabei sind spezielle Tarife für das Wechselkennzeichen. Wer den Anbieter von Kfz-Policen wechseln möchte, sollte laut ADAC folgende Regeln beachten: - Mehrere Angebote einholen und die Versicherungsleistungen genau vergleichen, denn billig ist nicht immer gut. Die meisten Versicherer haben die bisherige Schadenfreiheitsstaffel von 25 auf 35 Jahre erweitert. Neue Rückstufungen sind die Folge. Ein Rabattretter fällt weg. Gegen Mehrbeitrag empfiehlt sich deshalb ein Rabattschutz.
- Möglich ist der Wechsel der Police in der Regel zum Ende des Kalenderjahres, da die meisten Versicherungsverträge vom 01. Januar bis zum 31. Dezember laufen. In diesen Fällen muss die Kündigung spätestens bis zum 30. November bei der Versicherungsgesellschaft eingehen.
- Nicht immer lohnt sich der Wechsel von der Voll- in die Teilkasko. Das liegt daran, dass die Prämienhöhe der Vollkasko durch den Schadenfreiheitsrabatt beeinflusst wird, den es in der Teilkasko nicht gibt.
- Die Selbstbeteiligung kann bei der Voll- und der Teilkasko unterschiedlich hoch sein. Auch der Verzicht auf eine Selbstbeteiligung ist möglich. Oft sind die Prämienunterschiede zwischen den einzelnen Stufen aber so gering, dass sich eine höhere Selbstbeteiligung kaum lohnt.
- Den alten Vertrag erst dann kündigen, wenn der neue unter Dach und Fach ist. Anbieter müssen bei der Haftpflichtversicherung bis auf wenige Ausnahmen zwar jeden Kunden akzeptieren und dürfen die Police grundsätzlich nicht verweigern, aber bei der Teil- und Vollkasko sind Versicherer frei und dürfen Verträge auch ablehnen. Deshalb sollten Autofahrer vor einem Wechsel prüfen, ob der neue Versicherer den Vertrag in demselben Umfang akzeptiert, wie der augenblickliche Anbieter.
- Wer den 30. November zur Kündigung verpasst, bekommt eine zweite Chance, wenn sich die Versicherungsprämie erhöht, ohne dass ein Schadenfall hierfür die Ursache ist. Dieses außerordentliche Kündigungsrecht von einem Monat besteht z.B. wenn die Versicherung durch eine Änderung der Typ- und Regionalklassen teurer wird.
- Generell sollte das Kündigungsschreiben rechtzeitig per Einschreiben mit Rückschein abgeschickt werden.
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