Je länger ein Auto beim Händler auf dem Hof steht, desto weniger darf er als Neuwagen verkauft werden. Längere Lagerzeiten können durchaus dazu führen, dass ein Fahrzeug seine Neuwageneigenschaft verliert mit der Folge, dass der Händler den auf den Kauf eines Neuwagens gerichteten Vertrag mit einem solchen Fahrzeug nicht erfüllt hat, wie der ACE Auto Club Europa in Stuttgart mitteilt.
Seit einem Urteil des BGH vom 15.10.2003 (AZ: VIII ZR 227/02) ist ein Fahrzeug 12 Monate ab Herstellung nicht mehr als "fabrikneu" anzusehen. Falls es aufgrund der längeren Standzeit bereits Mängel aufweist, verliert das Fahrzeug sogar noch früher seine Neuwageneigenschaft. Legt man diese neuere Rechtsprechung zugrunde, hätte der Händler im Fall einer 2-jährigen Lagerdauer den Kaufvertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt, außerdem hinsichtlich der Neuwageneigenschaft eine falsche Zusicherung abgegeben.
Dementsprechend könne man wahlweise Wandelung (Rückgängigmachung des Kaufvertrages), Minderung (angemessene Herabsetzung des Kaufpreises) oder Schadenersatz verlangen, es sei denn, man hätte den Ladenhüter in Kenntnis der langen Lagerdauer ohne Vorbehalt abgenommen.