Auch Schäden mit einem Einkaufswagen sind ein Fall für die Kfz-Versicherung, wie der ACE Auto Club Europa in Stuttgart erläutert.
Die Kfz-Versicherung sei grundsätzlich und ausschließlich für alle Schäden zuständig, die durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs entstehen. Der Schutzbereich sei also bewusst weit gefasst und beziehe eben auch solche Be- und Entladevorgänge mit einem Einkaufswagen ein. Dementsprechend gehen auch die Gerichte den Angaben zufolge davon aus, dass ein Schaden beim Beladen des Fahrzeugs jedenfalls dann durch die Kfz-Versicherung reguliert werden muss, wenn eine zeit- und ortsnahe Verknüpfung zwischen Schaden und dem Beladevorgang besteht. Dies könne bereits bei Handlungen zu bejahen sein, die unmittelbar Vor- oder Nachbereitungsarbeiten für die Be- oder Entladetätigkeit darstellen (Urteil des Landgericht Aachen vom 30.03.90 NZV 91, 76).
Letzten Endes komme es natürlich auf den Einzelfall an, ob sich bei natürlicher Betrachtungsweise der Schaden als Vorgang des Beladungsrisikos darstelle. Aufgrund der Rechtsprechung wird man aber im Zweifel immer von einer Zuständigkeit der Kfz-Versicherung auszugehen haben.