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Recht Winterfit auch ohne Winterreifenpflicht

Auto & Recht


Winterfit auch ohne Winterreifenpflicht

Winterreifen"Beachten Sie bitte die Wettervorhersagen und weichen Sie nach Möglichkeit auf andere Verkehrsmittel aus, wenn Schnee oder Glatteis vorhergesagt werden", appellierte BundesMINIster Dr. Manfred Stolpe am Dienstag in Berlin an alle Autofahrerinnen und Autofahrer. Ein plötzliches Einsetzen winterlicher Witterungsverhältnisse führt immer wieder zu extremen Verkehrsverhältnissen. Bei der Fahrt mit dem Auto sei unbedingt an die Winterausrüstung zu denken und zu berücksichtigen, dass es in Extremsituationen zu langen Staus kommen könne.

Die Benutzung von Winterreifen liege in der persönlichen Verantwortung jedes Kraftfahrers, sei aber bei Schnee- und Eisglätte sehr empfehlenswert. Die Einführung einer Benutzungspflicht für Winterreifen in die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sei aber nicht sinnvoll, so der BundesMINIster. In Deutschland seien die Straßen in der Winterzeit nur an relativ wenigen Tagen mit Schnee oder Eis bedeckt, und bei trockener und nasser Fahrbahn haben Sommer- oder Ganzjahresreifen Vorteile. Außerdem könne die Frage, ob ein Fahrzeug bei winterlichen Bedingungen noch sicher beherrscht werden kann oder ob auf eine Teilnahme am Verkehr verzichtet werden muss, nicht durch eine abstrakte Verhaltensvorschrift beantwortet werden. Dies müsse jeder Fahrzeugführer eigenverantwortlich für sich entscheiden, betonte Stolpe.

Der MINIster verwies auch darauf, dass der Begriff "Winterreifenpflicht" rechtlich gar nicht definiert sei. Eine solche Ausrüstungspflicht sei auch wegen des europarechtlichen Notifizierungsverfahrens kurzfristig gar nicht möglich.

Die Straßenverkehrsbehörden der Bundesländer hätten aber die Möglichkeit, bei extremen winterlichen Wetterlagen Nutzungsbestimmungen für Straßen oder Straßenstrecken zu erlassen, erklärte Stolpe. So könne zum Beispiel die Benutzung von Schneeketten für bestimmte Abschnitteverlangt werden oder sogar Sperrungen und Verkehrumleitungen veranlasst werden, wenn die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs nicht mehr gewährleistet werden könne (§ 45, Absatz1, Satz 1, StVO).


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