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Verkehrsrecht Warnblinker: Verwarnung droht

Auto & Recht


Warnblinker: Verwarnung droht

Um Bushaltestellen als Gefahrenquelle zu entschärfen, wurden bereits 1995 die Vorschriften, wie und wann Busse überholt werden dürfen, deutlich verschärft. Gleichwohl sind sie auch heute noch vielen Autofahrern unbekannt. Der ADAC hat die Regeln zusammengestellt. Mehr als 62.000 Schüler haben im Jahr 2002 auf ihrem Schulweg einen schweren Unfall erlitten, davon endeten 100 tödlich. Ein besonders großes Risiko tödlich zu verunglücken besteht für Schulkinder beim Überqueren der Straße auf dem Weg zum Bus sowie beim Ein- und Aussteigen.
  • Wenn sich ein Schul- oder Linienbus mit eingeschalteter Warnblinkanlage einer Haltestelle nähert, hat der nachfolgende Verkehr Überholverbot. Damit sollen diejenigen Fahrgäste geschützt werden, die in letzter Sekunde über die Straße laufen, um einen Bus zu erreichen.
  • Steht ein Bus mit eingeschaltetem Warnblinker an einer Haltestelle, dürfen andere Fahrzeuge nur mit maximal Tempo 7 (Schrittgeschwindigkeit) vorbeifahren. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Bus in einer Haltebucht oder am Fahrbahnrand steht. Diese Vorschrift gilt auch für den Gegenverkehr.
  • Sind die Richtungsfahrbahnen durch Leitplanken oder Grünstreifen baulich voneinander getrennt, muss der Gegenverkehr das Tempo nicht reduzieren, der nachfolgende Verkehr darf jedoch nur im Schritttempo vorbeifahren.

Bei Verstößen drohen zum Teil empfindliche Strafen. Wer sich etwa an das Überholverbot nicht hält, wird nach Informationen des ADAC mit 40 Euro zur Kasse gebeten und erhält einen Punkt in der Verkehrssünderkartei in Flensburg. Mit 100 Euro, drei Punkten und einem Monat Fahrverbot wird derjenige bedacht, der mit Tempo 45 an einem Bus mit Warnblinker vorbeifährt, obwohl Schritttempo vorgeschrieben ist.


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