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Recht Urteil zur Sachmängelhaftung - Defekte Teile als Beweismittel aufbewahren

Auto & Recht


Urteil zur Sachmängelhaftung - Defekte Teile als Beweismittel aufbewahren

Wenn bei einem Gebrauchtwagen innerhalb des ersten Jahres ein Defekt auftritt, sollte man nach einem Rat des ADAC unbedingt die beschädigten und bei einer Reparatur ausgetauschten Teile aufbewahren. Dies gilt vor allem dann, wenn Reparaturwerkstatt und Verkäufer nicht identisch sind. Sonst kann es passieren, dass man trotz der mittlerweile sehr verbraucherfreundlich gestalteten Sachmängelhaftung auf seinem Schaden sitzen bleibt. So erging es einem Autofahrer, bei dessen Gebrauchtwagen schon wenige Monate nach dem Kauf der Turbolader streikte. Der Verkäufer verweigerte die kostenlose Reparatur, weil er behauptete, der Schaden sei durch normalen Verschleiß entstanden. Daraufhin ließ der Käufer das Fahrzeug in einer anderen Werkstatt in Stand setzen. Das ausgebaute Teil wurde nicht aufbewahrt, sondern entsorgt.

Der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 43/05) wies die Revision des Klägers zurück. Das Gericht entschied, dass der Verkäufer des Kfz nicht für die Schäden an dem Fahrzeug haften muss. Haftbar wäre er, wenn, wie vom Kläger behauptet, ein fehlerhaft eingebauter Dichtring Ursache für den Defekt gewesen wäre. Weil der Käufer diese Behauptung ohne das defekte Teil nicht beweisen konnte, ging der BGH von dem seiner Meinung nach wahrscheinlichsten Geschehensablauf aus: Der Defekt entstand durch normalen Verschleiß. Für Verschleiß muss der Verkäufer im Rahmen der Sachmängelhaftung aber nicht aufkommen. Die Revision war deshalb aus Mangel an Beweisen nicht erfolgreich.

Im Fall einer Sachmängelhaftung kommt es darauf an, dass ein Mangel bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs vorhanden ist oder das Bauteil bereits so stark vorgeschädigt ist, dass es zu einem Schaden kommen muss. Wenn dies jedoch wegen fehlender Beweismittel nicht mehr nachvollziehbar ist, geht das Gericht von regulärem Verschleiß aus.


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