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Urteil: Ohne Martinshorn keine SonderrechteEinsatzfahrzeuge genießen ausschließlich dann Sonderrechte, wenn sie mit Blaulicht und Martinshorn unterwegs sind. Fährt etwa ein Polizeifahrzeug nur mit Blaulicht, muss der Beamte sich wie andere auch, an die Vorschriften der StVO halten. |