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Recht Tempolimit "bei Nässe": Genaue Definition der Rechtsprechung

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Tempolimit "bei Nässe": Genaue Definition der Rechtsprechung

Nasse FahrbahnHeftige Gewitter und starke Regenfälle lassen gerade im Sommer die Straßen häufig zu Rutschbahnen werden. Besonders auf Autobahnen herrscht dann je nach Fahrbahnbelag und Oberflächenbeschaffenheit akute Aquaplaninggefahr. Auch Spurrillen können zur Falle werden. Typische Anzeichen für drohende Wasserglätte sind aufspritzende Fontänen durch vorausfahrende Autos. Entsprechende Geschwindigkeitsbegrenzungen – etwa Tempo 80 – mit dem Zusatz "bei Nässe" müssen dann unbedingt beachtet werden. "Viele Autofahrer sind verunsichert. Sie wissen nicht genau, was das Schild bedeutet, denn Nässe empfindet jeder subjektiv anders", sagt Hans-Ulrich Sander, Kraftfahrt experte von TÜV Rheinland. Auch der Blick in die Straßenverkehrsordnung hilft nicht weiter. Hier heißt es lediglich sinngemäß, dass das Zusatzzeichen dem Kraftfahrer verbietet, bei nasser Fahrbahn die angegebene Geschwindigkeit zu überschreiten.

Bundesgerichtshof definiert Nässe

Eine genaue Definition liefert die Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof entschied, dass bei Nässe im Gegensatz zur Feuchtigkeit die Fahrbahn insgesamt mit einem Wasserfilm überzogen sein muss. Das heißt: Vereinzelte Wasserlachen und Regen allein reichen nicht aus, damit das Zusatzzeichen "Bei Nässe" in Kraft tritt. Gerade hohe Temperaturen und heiße Teerdecken lassen die Wassertropfen schnell verdampfen, so dass sich kein durchgängiger Film bildet. "Steht jedoch das Wasser auf der kompletten Fahrbahn, gilt das Tempolimit bei Nässe wie jedes andere auch", betont der TÜV Rheinland-Fachmann.

Kaskoversicherung kann Leistung verweigern

Stellen Gutachter beispielsweise nach einem Crash eine Missachtung der Geschwindigkeitsbegrenzung bei Nässe fest, droht dem Verursacher ein Verwarn- oder Bußgeld. "Bei grober Fahrlässigkeit beziehungsweise Vorsatz – etwa einer erheblichen Überschreitung des Tempolimits – kann die Kaskoversicherung sogar ihre Leistung verweigern und die Haftpflicht den Unfallverursacher möglicherweise in Regress nehmen", erklärt TÜV Rheinland-Experte Sander.


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