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Straffrei bei Selbstanzeige
Allerdings nur, wenn er sich innerhalb von 24 Stunden selbst anzeigt. Die Juristen haben dem Gesetzgeber empfohlen, den §142 Abs. 4 des Strafgesetzbuches um den Passus "tätige Reue in Form der freiwilligen Selbstanzeige" zu erweitern. Damit sollen in Zukunft mehr Geschädigte ihre Ersatzansprüche durchsetzen können. Erfasst werden sollen alle Sachschäden - ungeachtet ihrer Höhe, auch Unfälle mit Beschädigung von parkenden Fahrzeugen, Schutzplanken und Straßenschildern. Wurde bei tätiger Reue die Strafe bisher nur gemildert und lediglich im Einzelfall davon abgesehen, soll dies künftig zwingend eine Bestrafung ausschließen. Auch soll es bei rechtzeitiger Selbstanzeige keine Punkte wegen Unfallflucht im Verkehrszentralregister geben. Für Unfälle mit Personenschäden soll die Reue-Regelung nach wie vor nicht gelten.
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