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Recht Schadenersatz und Haftpflicht bei Kindern: Wann haften Kinder?

Auto & Recht


Schadenersatz und Haftpflicht bei Kindern: Wann haften Kinder?

Seit dem 1. August 2002 müssen Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr generell nicht mehr für von ihnen verursachte Schäden mit Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr aufkommen. Die Heraufsetzung des Haftungsalters bei Unfällen im Straßenverkehr ist aus Sicht des ADAC gerechtfertigt, weil Kinder unter zehn Jahren noch nicht in der Lage sind, die komplizierten Abläufe des Straßenverkehrs zu erkennen und richtig zu reagieren. Durch diese Neuregelung kann sich der Halter eines Kraftfahrzeugs jedoch nur noch bei Vorliegen von höherer Gewalt enthaften. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn ein Pkw durch eine unerwartete Sturmböe von der Fahrbahn abkommt und hierdurch beispielsweise ein Kind verletzt wird.

In der Praxis können sich aus der Gesetzesänderung jedoch auch Probleme ergeben, zum Beispiel dann, wenn das Kind in einen "Unfall" mit einem ordnungsgemäß geparkten Kraftfahrzeug verwickelt ist. In diesen Fällen, wenn etwa ein Kind mit seinem Fahrrad ein geparktes Auto beschädigt, ist einem Kraftfahrer beim besten Willen keine "Schuld" vorzuwerfen. Ihm sollten deshalb auch Schadenersatzansprüche gegen das Kind beziehungsweise gegen dessen Eltern zustehen.

Um Härten und Ungerechtigkeiten des bestehenden Gesetzes in den Fällen zu vermeiden, in denen zum Beispiel ein Kind mit seinem Skateboard – für den Autofahrer vollkommen unerwartet – auf die Fahrbahn fährt und mit dem Auto kollidiert, wäre der Abschluss einer Verschuldens unabhängigen Haftpflichtversicherung durch die Erziehungsberechtigten zu überlegen, wie dies etwa in den Niederlanden praktiziert wird.

Als Versicherungslösung für den Autofahrer bietet sich der Abschluss einer Vollkaskoversicherung an. Auch die Einführung einer Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung durch die Erziehungsberechtigten wird diskutiert. Dies macht aber nur dann Sinn, wenn eine solche private Haftpflichtversicherung die Leistung auch ohne die Überprüfung des Vorliegens einer Aufsichtspflichtverletzung erbringen würde. Hier appelliert der ADAC an die Versicherungswirtschaft, diese Gesetzeslücke durch innovative Haftpflichtversicherungen zu schließen, die auch von Kindern verursachte Schäden abdecken.


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