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Verkehrsrecht Saisonkennzeichen

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Saisonkennzeichen

Aus Kostengründen nutzen viele Motorrad-, Cabrio- und Oldtimerfahrer alljährlich die Möglichkeit, ihr Fahrzeug mit Saisonkennzeichen auszurüsten. Diese laufen in den meisten Fällen Ende Oktober aus. "Danach gilt das Fahrzeug automatisch als abgemeldet", sagt Gerd Mylius, Kraftfahrtexperte der TÜV Rheinland Group. "Außerhalb der auf dem Nummernschild angegebenen Monate dürfen die Fahrzeuge nicht auf öffentlichen Parkplätzen, in Parkhäusern oder auf der Straße abgestellt werden." Das Öffentliche Parken außerhalb des Zulassungszeitraums zieht Abschleppkosten und ein Bußgeld von 40 Euro nach sich. Der Halter kassiert zudem einen Punkt in Flensburg.

Wird man während des nicht zugelassenen Zeitraums beim Fahren von der Polizei erwischt, drohen sogar drei Punkte in Flensburg sowie ein Bußgeld in Höhe von 50 Euro. Der Fahrzeughalter kann zudem wegen Kfz-Steuerhinterziehung rechtlich belangt werden – dies gilt auch, wenn er zum betreffenden Zeitpunkt nicht selbst gefahren ist. Bei Unfällen drohen straf- und haftungsrechtliche Konsequenzen. Probe- und Überführungsfahrten sowie Fahrten zur Werkstatt sind nur mit Kurzzeitkennzeichen erlaubt.

Der Zulassungszeitraum für Saisonkennzeichen beträgt mindestens zwei und höchstens elf Monate. Er ist auf dem Nummernschild eingeprägt. Ein Splitten des Zeitraums – zum Beispiel von März bis Mai und anschließend von Juli bis November – ist nicht möglich.

Fahrzeuge mit abgelaufenem Saisonkennzeichen sind rechtlich nur abgemeldet, nicht stillgelegt. Daher muss beim Verkauf umgehend die Zulassungsstelle informiert werden.


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