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Räumfahrzeuge im Einsatz haben Vorfahrt

Räum- und Streufahrzeuge sind bei ihren Einsatzfahrten gegenüber anderen Fahrzeugen verkehrsrechtlich privilegiert. Nach § 35 VIII StVO genießen sie generell Vorrechte. Nach einer Entscheidung des Landgerichtes Coburg (Az: 11: 780/00) haftet bei der Kollision mit einem Räumfahrzeug derjenige für den Schaden, der nachgewiesenermaßen nicht weit genug rechts gefahren ist.


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