Rund um das Thema Parken gibt es zahlreiche Irrtümer. Auto- und Motorradfahrer die auf Geh- und Radwegen parken, riskieren nur dann kein Bußgeld, wenn dies ausdrücklich durch entsprechende Beschilderung oder Markierungen erlaubt wird.
Halten in zweiter Reihe ist generell unzulässig und nur Taxen erlaubt, die Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Wer auf Behindertenparkplätzen unberechtigt parkt, wird mit einem Verwarnungsgeld von 35 Euro belegt; das Fahrzeug kann abgeschleppt werden.
Parken ist auf schmalen Straßen gegenüber Grundstücksein- und -ausfahrten nicht zulässig. Ob eine Straße schmal im Sinne dieser Vorschrift ist, richtet sich nach der Behinderung, die das Parken auf der gegenüberliegenden Seite verursacht. Als schmal wird eine Fahrbahn dann angesehen, wenn sie nur 3,50 m breit ist, gemessen am Fahrzeug, das einbiegt, und dem Fahrzeug, das gegenüber der Einfahrt geparkt ist.
Es ist nicht erlaubt, einen Parkplatz freizuhalten; das könnte eine Nötigung und damit eine Straftat darstellen. Grundsätzlich darf nach StVO nur am rechten Fahrbahnrand geparkt werden. Das Gesetz sieht nur für Einbahnstraßen sowie am rechten Fahrbahnrand verlaufende Straßenbahnschienen eine Ausnahme vor: In diesen Fällen ist das Linksparken gesetzlich gestattet.
Selbst ein ordnungsgemäß abgestelltes Auto darf in manchen Fällen abgeschleppt werden. Das kann passieren, wenn eine Baustelle eingerichtet wird. Die Schilder müssen aber 72 Stunden vor Beginn des Halteverbots aufgestellt worden sein.
Wer trotz zahlreicher Knöllchen ständig falsch parkt, riskiert seinen Führerschein. Der Fahrer kann zur medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) geschickt werden und, wenn diese nicht bestanden wird, den Führerschein verlieren. Wer ein Saisonkennzeichen hat, darf außerhalb dessen Gültigkeitszeitraums sein Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen und Plätzen parken. Es droht sonst ein Bußgeld von 40 Euro.
Parkscheibe oder Parkschein sind oft vorgeschrieben. Ist das Parken nur mit einer Parkscheibe erlaubt, muss diese dem Zeichen 318 der StVO entsprechen. Sie muss gut von außen lesbar sein. Ist dies nicht der Fall, hat der Autofahrer je nach Parkdauer ein Verwarnungsgeld in Höhe von 10 bis 30 Euro zu zahlen. Die manuelle Parkscheibe ist immer zur vollen oder zur halben Stunden einzustellen. Elektronische Parkscheiben sind nur dann gültig, wenn sie eine Typengenehmigung haben und sich nach dem Abstellen des Fahrzeugs die Einstellung nicht ändert. Die sogenannten mitlaufenden Parkscheiben mit Uhrwerk in Form der manuellen Parkscheibe sind hingegen nicht erlaubt.
Parkscheine und -scheiben müssen auch an einem Motorrad angebracht werden auch wenn das in der Praxis schwierig ist. Sonst droht ein Bußgeld.
Laut §13 der StVO darf an defekten Parkscheinautomaten oder Parkuhren nur bis zur angegebenen Höchstparkdauer geparkt werden. Außerdem ist in diesem Fall eine Parkscheibe zu verwenden.
Auf Parkplätzen gilt meist nicht der Grundsatz rechts vor links, sondern das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme und Verständigung. Bei einem Unfall wird immer zwischen den Verursachungs- und Verschuldensanteilen abgewägt. Sind die Anteile gleich, kommt es zu einer Haftungsverteilung von 50/50. Hatte ein Verkehrsteilnehmer aber eine gesteigerte Sorgfaltspflicht, etwa beim Rückwärtsfahren, so verschiebt sich die Haftungsverteilung zu seinen Lasten.
Fahrspuren auf Parkplätzen können nicht immer als Straßen angesehen werden, die dem fließenden Verkehr dienen. Sie gewähren daher auch kein Vorfahrtsrecht.
Anders sieht es aus, wenn sich das Fahrbahnnetz deutlich von den Abstellplätzen unterscheidet. Weisen kreuzende Fahrbahnen eindeutig (Parkplatz-)Straßencharakter auf, gilt häufig hier der Grundsatz rechts vor links.
Quelle: ADAC