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Verkehrsrecht Neue Winterreifenvorschrift in der StVO

Auto & Recht


Neue Winterreifenvorschrift in der StVO

Ab sofort regelt ein neuer Paragraph in der Straßenverkehrsordnung (StVO), bei welchen Wetterverhältnissen nur mit Winterreifen gefahren werden darf. Für Auto- und Lkw-Fahrer gilt dann:

Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte müssen Fahrzeuge mit Sommerreifen in der Garage bleiben. Der ADAC gibt Antworten auf häufige Fragen zur neuen Regelung:

  • Die Reifen müssen mit "M+S" gekennzeichnet sein und die in Anhang II Nr. 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG beschriebenen Eigenschaften erfüllen. Dazu zählen auch Ganzjahres- oder Allwetterreifen sowie geprüfte Winterreifen, die zusätzlich das Schneeflockensymbol mit den drei Bergspitzen zeigen.
  • Bei Lkws über 3,5 t und großen Bussen genügen Winterreifen auf den Antriebsachsen.
  • Land- und forstwirtschaftliche Nutzfahrzeuge sind von der Winterreifenpflicht ausgenommen, wenn es für die Fahrzeuge bauartbedingt keine M+S-Reifen gibt. Wichtig: Dies gilt nicht für grobstollige Sommerreifen von Geländewagen.
  • Auch Motorräder müssen bei Eis und Schnee mit Winterreifen ausgestattet sein. In der Praxis ist es jedoch so, dass nur wenige Winterreifengrößen für Motorräder angeboten werden. Der ADAC rät bei diesen Fahrzeugen aber ohnehin vom Fahren auf verschneiten und vereisten Straßen ab.
  • Die Vorschrift gilt auch für Kraftfahrzeuge mit ausländischer Zulassung.
  • Kommt es wegen der Benutzung der Sommerreifen zum Unfall, kann dies zur teilweisen oder vollständigen Leistungsfreiheit der Kaskoversicherung wegen grober Fahrlässigkeit führen. Das muss jedoch in jedem Einzelfall geprüft werden.
  • In der Haftpflichtversicherung kann es bei Benutzung von Sommerreifen auf Schnee zu einer Mithaftung des Geschädigten kommen, wenn der Unfall nachweislich mit Winterreifen hätte vermieden werden können.

Wer gegen die neue Winterreifenregelung verstößt, muss zukünftig mit einem Bußgeld in Höhe von 40 Euro und 1 Punkt im Verkehrszentralregister rechnen. Kommt es dabei zu einer Behinderung des Verkehrs erhöht sich das Bußgeld auf 80 Euro und 1 Punkt.

Unabhängig von der rechtlichen Situation empfiehlt der ADAC allen Autofahrern, die im Winter bei jedem Wetter mobil sein wollen, mit Winterreifen zu fahren. Dabei sollten die Pneus mindestens 4 mm Profiltiefe haben und nicht älter als 5 Jahre sein.

Quelle: ADAC


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