Zu den Fahrzeugen, die mit dem neuen Führerschein S-Klasse gefahren werden dürfen, gehören auch kleine Quads. Für diese bis 45 km/h schnellen vierrädrigen Freizeitgefährte hat der ADAC von Anfang an eine Helmpflicht ge
Fordert. Doch erst im Herbst 2005 wird ein entsprechender Paragraph in die Straßenverkehrsordnung aufgenommen. Derzeit behelfen sich viele Zulassungsstellen in Deutschland damit, dass sie eine Pflicht zum Tragen eines Helms in die Fahrzeugpapiere eintragen. Der ADAC appelliert an die Fahrer der noch ohne diesen Eintrag zugelassenen Quads, keinesfalls auf den Helm zu verzichten.
Fahrzeuge, für die man den "S"-Führerschein braucht, dürfen übrigens auch mit dem Pkw-Führerschein Klasse "B", beziehungsweise "3" sowie mit der Klasse "T" (Traktoren bis 60 km/h) bewegt werden. Auch die Besitzer älterer Fahrerlaubnisse der Klassen 1 (Motorrad), 4 (Moped) und 5 (Zugmaschinen bis 32 km/h) können künftig Quads, Dreiräder und Leichtmobile der "S"-Klasse benutzen. Allerdings nur, wenn sie ihren alten Führerschein vor dem 01. Januar 1989 gemacht haben und ihn jetzt umschreiben lassen. Inhaber jüngeren Zweirad-Lizenzen "A", "A1" oder "M" dürfen dagegen nicht auf das neue Fahrzeugangebot zugreifen.
Wer jetzt die Fahrerlaubnis der Klasse "S" erwirbt, erhält keinerlei Vergünstigungen für die praktische Ausbildung zum Pkw-Führerschein ab 18, lediglich der Lernstoff der theoretischen Ausbildung verringert sich. Der Besitz der "S"-Klasse-Berechtigung führt auch nicht zu einer Verkürzung der zweijährigen Probezeit, die man als Fahranfänger beim Pkw-Führerschein bestehen muss.