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Händler haften 2 Jahre bei Gebrauchtwagen

In vielen von Händlern verwendeten Vertragsformularen über den Kauf gebrauchter Kraftfahrzeuge heißt es: "Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden." Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) ist diese Klausel - und damit die Verkürzung der Verjährung – unwirksam. Private Käufer dürfen Ihre Ansprüche innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren geltend machen.


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