In Städten kommen sich Fahrradfahrer und Fußgänger oft in die Quere, wenn beispielsweise Rad- und Gehwege direkt nebeneinander verlaufen oder sogar kombiniert sind. Um Zusammenstöße zu vermeiden, müssen beide die Verkehrssituation im Auge behalten und wissen, wer wann Vorrang hat.
Benutzungspflicht oder Benutzungsrecht
Dort wo sich Fuß- und Radverkehr einen Weg teilen müssen, der für beide benutzungspflichtig ist, gibt es zwei grundsätzliche Regelungen. Meist handelt es sich um einen "getrennten Rad- und Gehweg", welche direkt nebeneinander verlaufen und oft durch Bodenmarkierungen voneinander unterschieden sind. Dieser wird durch das (runde) Verkehrszeichen 241 angezeigt. Auf blauem Grund sind dort weiße Piktogramme für Fahrrad und Fußgänger nebeneinander angeordnet und durch einen senkrechten Strich getrennt. Radfahrer müssen hier vorsichtig sein und den Fußverkehr im Auge behalten, besonders in belebten Gegenden. Gegebenenfalls müssen sie die Geschwindigkeit anpassen. Da ein Radweg eine Fahrbahn ist, dürfen ihn Fußgänger nicht benutzen und nur betreten, wenn kein Fahrrad in der Nähe ist. Sie müssen ihn dann zügig und auf dem kürzesten Weg überqueren.
Es kann sich aber auch um einen "gemeinsamen Geh- und Radweg" handeln, der von beiden genutzt werden muss. Hier gibt es keine Trennlinie zwischen Fußgängern und Radfahrern, sondern einen gemeinsamen Verkehrsraum. Daher müssen sich beide besonders rücksichtsvoll bewegen, um Behinderungen und Gefährdungen zu vermeiden. Radfahrer sollten sich an der Geschwindigkeit der Fußgänger orientieren und wenn "kein Durchkommen" ist, nachgeben und schieben. Auf dem entsprechenden Verkehrszeichen 240 sind die beiden Piktogramme übereinander angeordnet und durch einen waagerechten Strich getrennt.
Manche Radfahrer allerdings müssen den Gehweg benutzen und zwar dann, wenn sie unter acht Jahre alt sind und kein baulich getrennter Radweg vorhanden ist. Im Alter zwischen acht und zehn Jahren dürfen die Kinder dann wählen, ob sie lieber auf dem Gehweg oder der Fahrbahn fahren. In beiden Fällen hat auch eine radfahrende Aufsichtsperson ein Benutzungsrecht für den Gehweg, sofern sie mindestens 16 Jahre alt ist. Natürlich dürfen auch hier Fußgänger nicht gefährdet werden, und vor dem Überqueren einer Fahrbahn muss der Radfahrer absteigen.
Auf Gehwegen mit dem Zusatzschild "Radverkehr frei" dürfen alle Fahrradfahrer fahren, unabhängig von ihrem Alter. Auch hier gilt: Fußgänger haben weiterhin absoluten Vorrang - mehr als Schrittgeschwindigkeit ist dem Radfahrer nicht erlaubt.