Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat gestern in der Sache "Schwarz" (C-321-07) einmal mehr zum Thema der Anerkennung ausländischer Führerscheine entschieden, wenn dem Betroffenen zuvor in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen wurde.
Der Kläger hatte 1964 den österreichischen Führerschein erworben. Wegen seines Umzugs nach Deutschland hat er 1968 zusätzlich einen deutschen erhalten. Diesen verlor er wegen einer Alkoholfahrt. Als er 2005 in eine Polizeikontrolle geriet, legte er den alten Führerschein aus Österreich vor und wurde wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis angezeigt. Der EuGH musste nun darüber entscheiden, ob der Kläger mit diesem österreichischen Führerschein noch berechtigt war, trotz des Entzuges des deutschen Führerscheins ein Kraftfahrzeug zu führen.
Das gestrige Urteil stellt dazu fest, dass ein EU-Bürger im Ausnahmefall zwei gültige Führerscheine gleichzeitig besitzen kann. Jedoch nur, weil in diesem Fall beide Führerscheine vor dem Inkrafttreten der einschlägigen Führerscheinrichtlinien ausgestellt wurden und somit nicht unter das Verbot des Besitzes mehrerer Fahrberechtigungen fallen.
Der EuGH führt weiter aus, dass Deutschland berechtigt ist, das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im konkreten Fall abzuerkennen. Dies gilt, weil hier der österreichische Führerschein vor dem deutschen erteilt wurde.
Damit wird noch einmal ausdrücklich klargestellt, dass das Gericht dem "Vorratsführerschein" eine klare Absage erteilt: Auch bei Besitz zweier Führerscheine wie im konkreten Fall liegt insgesamt nur eine Fahrberechtigung vor.
Auch wenn die Führerschein-Vermittler etwas anderes behaupten: Die Rechtslage zum Führerscheintourismus hat sich zum 19. Januar 2009 grundlegend geändert. Wer ab diesem Datum einen EU-Führerschein erwirbt, um trotz Entziehung des Führerscheins wieder mobil zu sein, wird bei Fahrten in Deutschland wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis angezeigt. Damit werden Umgehungen mit diesem Stichtag unmöglich.
Quelle: ADAC