In einem Urteil vom 13. Juli 2004 hat der Bundesgerichtshof (BGH) zwölf Klauseln des Citroën-Händlervertrages für unwirksam erklärt. Das Deutsche Kraftfahrzeuggewerbe, Zentralverband (ZDK), hatte gegen 14 Klauseln geklagt; bezüglich einer Klausel war die Klage nicht erfolgreich, eine weitere wurde zur Sachaufklärung an das Oberlandesgericht (OLG) zurückverwiesen.
Dr. Axel Koblitz, Hauptgeschäftsführer im Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe, bewertete das Urteil als richtungweisend für die Branche. Das Gericht halte insbesondere zentrale Kernbereiche in den Klauseln für überarbeitungswürdig. Dabei handele es sich um Klauseln wie Jahreszielsetzung, Vorführwagen, Lagerbestände sowie außergerichtliche Kündigungen und Mindestabsatzmengen. Die zurückverwiesene Klausel thematisiere die Vergütung von Ersatzteilen im Rahmen von Garantiearbeiten.
Koblitz sagte abschließend, die BGH-Entscheidung sollte "die Hersteller und Importeure dazu veranlassen, den Unternehmen die unternehmerische Freiheit zurückzugeben".