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Recht Betrieb von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen

Auto & Recht


Betrieb von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen

Mit der am 01. Juni 2006 in Kraft tretenden Änderung des Feiertagsgesetzes und der Bedürfnisgewerbeverordnung können in ganz Bayern die Gemeinden durch Verordnung an Sonn- und Feiertagen ab 12.00 Uhr den Betrieb von Autowaschanlagen zulassen. An Neujahr, Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, 01. Mai, Pfingstsonntag, Pfingstmontag sowie am Ersten und Zweiten Weihnachtstag darf der Betrieb von Autowaschanlagen auch künftig nicht zugelassen werden.

Erlaubt ist der Sonn- und Feiertagsbetrieb von Autowaschanlagen künftig nur in den Gemeinden, die durch eine Verordnung in ihrem Gemeindegebiet den Betrieb zugelassen haben. Es steht im Ermessen der Gemeinden, ob sie eine solche Verordnung erlassen oder nicht. In Gemeinden, die keine derartige Verordnung erlassen, bleibt der Betrieb von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen auch weiterhin verboten.


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