Wer seinen "Gebrauchten" verkaufen will, sollte nicht unbesehen das nächst beste Vertragsformular als Musterkaufvertrag verwenden.
"In den meisten dieser Vordrucke entsprechen bestimmte Vertragsklauseln nicht mehr dem neuesten juristischen Stand", warnte Volker Lempp, Verbraucheranwalt beim ACE Auto Club Europa, am Dienstag in Stuttgart. Nach seinen Worten gilt dies insbesondere für den wichtigen Gewährleistungsausschluss. Nur eine wirksame Ausschlussklausel schütze aber den privaten Verkäufer vor unerwünschten Käuferreklamationen. Solche Beanstandungen seien grundsätzlich möglich, wenn sich nach der Fahrzeugübergabe Mängel zeigten.
Die beim privaten Gebrauchtwagengeschäft bislang übliche Formulierung, dass das Fahrzeug "unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung" verkauft wird, ist laut ACE nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm (AZ: 28 U 147/05) in Formularverträgen unwirksam, da zu weitgehend.
Folge: Der Verkäufer bleibt uneingeschränkt zur Gewährleistung verpflichtet und muss gegebenenfalls für eine kostenlose Behebung der beanstandeten Mängel sorgen. Nach Auffassung der Richter ist nämlich die Haftung des Verkäufers für grobes Verschulden und für etwaige durch Fahrzeugmängel verursachte Körperschäden vom Gesetz zwingend vorgeschrieben. Folglich kann sich auch der private Verkäufer in einem Vertragsformular nicht von jeglicher Haftung frei zeichnen.