Ein Versicherungsnehmer, der seinen Autoschlüssel im unzureichend gesicherten Briefkasten einer Werkstatt deponiert, muss nach Informationen des ADAC im Falle eines Wagendiebstahls damit rechnen, dass seine Kaskoversicherung die Leistung verweigert, weil der Diebstahl grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
Im vorliegenden Fall hatte ein Kunde sein Fahrzeug über Nacht auf dem unbewachten Werkstattgelände geparkt, um es am nächsten Tag reparieren zu lassen. Die dazugehörigen Autoschlüssel warf er in den nicht einbruchsicheren Außenbriefkasten der Werkstatt. Ein Dieb, der die Situation beobachtete, brach den Briefkasten auf und entwendete das Fahrzeug. Der Autofahrer berief sich auf seinen Diebstahlschutz und verklagte seine Kaskoversicherung auf Ersatz, bekam jedoch auch in zweiter Instanz kein Recht.
In seinem Urteil vom 09. Juni 2005 kam das OLG Celle (AZ.: 8 U 182/04, DAR 2006, 152) zu dem Schluss, dass der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gehandelt habe, indem er den Schlüssel in den offensichtlich unzureichend gesicherten Briefkasten warf. Außerdem hätte der Geschädigte wissen müssen, dass das nach Feierabend auf dem Werkstattgelände abgestellte Fahrzeug Diebe anlocken könnte, die den zum Auto gehörenden Schlüssel im Briefkasten vermuten würden. Die Versicherung musste also keinen Ersatz leisten. Das Urteil wäre nach Aussage des OLG anders ausgefallen, wenn sich der Briefkasten in einem sicheren Bereich befunden hätte, wie etwa in der Eingangstür oder der Hauswand der Werkstatt. Auch ein Briefkasten mit besonderen Sicherungen, ähnlich einem Tresor, gilt als ausreichend gesichert, da ein Einbruch mit Werkzeug nicht ohne Weiteres möglich ist.
Der ADAC rät Autobesitzern, den Fahrzeugschlüssel bei einer anstehenden Reparatur des Wagens am besten immer direkt beim Werkstattleiter oder dessen Vertretung abzugeben. Nur in Ausnahmefällen kann der Schlüssel in den Werkstattbriefkasten geworfen werden. Dieser sollte aber auf jeden Fall erkennbar aufbruchsicher sein.