Seit Mai 2005 gelten neue Vorschriften für die Besteuerung von Personenkraftwagen mit einem zul. Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t.
Betroffen sind Geländewagen, Vans, Mehrzweckfahrzeuge, Kleinbusse, Pick-ups u. ä. (sog. Kombinationskraftwagen). Diese wurden bis zum 30. April 2005 nach dem zulässigen Gesamtgewicht - sofern es 2,8 t überstieg - und damit erheblich günstiger als Personenkraftwagen besteuert.
Durch die Streichung des § 23 Abs. 6a der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) ist ab dem 01. Mai 2005 für diese Fahrzeuge die Gewichtsbesteuerung beendet worden. Sie werden nunmehr ebenfalls als PKW nach Hubraum besteuert.
Die neue Regelung gilt auch für bereits vor dem 01. Mai 2005 zugelassene Fahrzeuge. Die Differenz zu der schon bezahlten Kfz-Steuer wird für den Zeitraum ab dem 01. Mai 2005 im Kfz-Steuerbescheid für den nächsten jährlichen Entrichtungszeitraum nachträglich in Rechnung gestellt; der dafür notwendige Datenabgleich ist nunmehr abgeschlossen. Die Bescheide werden ab dem 20.01.2006 den betroffenen Fahrzeughaltern bekannt gegeben.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Kraftfahrzeugsteuer nach den gesetzlichen Regelungen grundsätzlich nicht gestundet werden kann.
Das Finanzamt ist an die vorstehend dargestellte gesetzliche Regelung gebunden. Ein Ermessensspielraum besteht nicht.