Willkommen bei Autosieger.deAutosieger.de - Das Automagazin
Autosieger.de - Das Automagazin
Autoübersicht
Automodelle
Autoratgeber
Autotests
Autonews
Autoservice
Facebook
14.11.2024, 07:49 Uhr

Kooperation

Luftfahrtmagazin.de

Lieblingsfriseur.de

Deutsche Verkehrswacht

Themen | Kategorien
Autosieger-Nachrichten nach Themen sortiert:


Nachrichten nach Kategorien geordnet:

Auto News


Recht Zeitrisiko des Anfahrtsweges zum Betrieb trägt Arbeitnehmer

Auto & Recht


Zeitrisiko des Anfahrtsweges zum Betrieb trägt Arbeitnehmer

Berufspendler tragen das alleinige Risiko, wenn sie wegen winterlicher Wetterkapriolen nicht pünktlich an ihrem Arbeitsplatz erscheinen.

Darauf hat jetzt der ACE Auto Club Europa in Stuttgart hingewiesen. In einem Ratgeber schreibt der Club: "Das Zeitrisiko des Anfahrtsweges zum Betrieb trägt der Arbeitnehmer. Wer sich aufgrund von Eisglätte, Schneefall und Staus verspätet, hat für die versäumte Zeit grundsätzlich keinen Anspruch auf Zahlung der Vergütung."

Laut ACE verhalten sich die meisten Arbeitgeber ihren Beschäftigten gegenüber jedoch kulant. Häufig sei es auch möglich, verkehrs- und wetterbedingte Verspätungen über gleitende Arbeitszeiten auszugleichen. Falls aber Chefs die erwartete Großzügigkeit missen ließen, müssten sich Arbeitnehmer bei Schnee und Eis eben früher auf den Weg machen, empfahl der ACE. Andernfalls könne bei verspäteter Ankunft die Arbeitszeit verlängert oder der Lohn gekürzt werden.

Nach Darstellung des ACE ist auch ein Wetterumschwung keine Entschuldigung für ein Zuspätkommen, jedenfalls dann nicht, wenn der Witterungswechsel angekündigt worden ist. Der ACE verwies zudem auf die einschlägige Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach Arbeitgeber von der Lohnzahlungspflicht im gegebenen Fall entbunden sind. Bei Schneefall handele es sich nicht um eine "persönliche" Arbeitsverhinderung wie bei Krankheit oder Unfall, sondern um eine "allgemeine". Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, Lohn und Gehalt dann weiter zu zahlen, wenn beispielsweise aufgrund eines Heizungsausfalls in seinem Betrieb nicht gearbeitet werden kann.


Diesen Beitrag empfehlen

Lesen Sie mehr aus dem Resort Recht