Der ADAC macht darauf aufmerksam, dass Autofahrer bei zu dichtem Auffahren eine defekte Frontscheibe durch aufgewirbelte Steinchen oder Baumaterialien riskieren.
Der Glasschaden geht in der Regel auf eigene Rechnung, sofern man nicht teilkaskoversichert ist. Und auch dann bleibt man oft genug auf der mit der Versicherung vereinbarten Selbstbeteiligung sitzen. Der Lenker eines vorausfahrenden Wagens kann sich nämlich nicht selten auf ein „unabwendbares Ereignis“ berufen, das heißt darauf, dass auch der „ideale Fahrer“ den eingetretenen Schaden nicht hätte vermeiden können. Auch dann, wenn sich beim Passieren einer Baustelle Steinchen im Reifen festsetzen, die dann später auf „guter Straße“ gegen die Scheibe des nachfolgenden Autos geschleudert werden, haftet der Vorausfahrende nicht.
Für den Schaden muss die Versicherung des Vorausfahrenden nur dann aufkommen, wenn die Geschwindigkeit nicht den schlechten Straßenverhältnissen angepasst war oder das aufgrund einer Baustelle eingeschränkte Tempolimit überschritten wurde. Dies ist jedoch nur schwer nachzuweisen. Besser sind die Chancen, den Schaden ersetzt zu bekommen beispielsweise, wenn ein Kraftfahrer auf schlechter Wegstrecke mit einer für diese Verhältnisse zu hohen Geschwindigkeit überholt und hochgewirbelte Steinchen die Windschutzscheibe des Überholten Fahrzeugs beschädigen.
Ist der eilige Autofahrer schuld an der beschädigten Windschutzscheibe, sollte man sich nicht auf eine wilde Verfolgungsfahrt einlassen. Um Schadenersatzansprüche geltend machen zu können, genügt es laut Automobil-Club, sich das Kennzeichen des Schadenverursachers sowie den genauen Ort und die Zeit zu notieren. Noch besser jedoch ist es, Zeugen können die unangemessen hohe Geschwindigkeit bestätigen.