Ein Fahrzeug darf als "fabrikneu" bezeichnet werden, auch wenn es schon für einen kurzen Zeitraum zugelassen war. Der BGH (Az. VIII ZR 109/04) hat nach Darstellung eines Sprechers des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes die Klage eines Käufers zurückgewiesen, der nach 10.000 gefahrenen Kilometern sein Fahrzeug zurückgeben und den Kaufpreis nach Abzug einer Nutzungsentschädigung erstattet haben wollte.
Zur Begründung gab der Käufer an, der Wagen sei beim Kauf nicht neuwertig gewesen, weil er bereits für vier Tage auf den Händler angemeldet war. Die Richter verwiesen darauf, dass der Käufer ein einwandfreies, fabrikneues Fahrzeug erworben hätte. Anders als ein Vorführwagen sei das Fahrzeug noch nicht gefahren worden. Es gäbe keine Mängel durch eine längere Standzeit und auch keinen Modellwechsel. Außerdem hätte die Herstellung zum Zeitpunkt des Kaufs noch kein Jahr zurückgelegen und zwischen Erstzulassung und Kauf hätten nur zwei Wochen gelegen. Weder in Bezug auf die Versicherung noch auf Garantiefristen oder auf den Wiederverkaufswert falle dieser kurze Zeitraum ins Gewicht. Der Kunde habe daher kein Rückgaberecht.