Ein Automobilhändler haftet grundsätzlich auch für Angaben in Verkaufsprospekten des Herstellers und für sonstige öffentliche Äußerungen des Herstellers. Liegen die in den Werbeaussagen des Herstellers beschriebenen Eigenschaften nicht vor, weist das betreffende Fahrzeug mangels "Eignung zur gewöhnlichen Verwendung" einen Sachmangel auf.
Auf diese Rechtsprechung, die jetzt im Ergebnis durch ein Urteil des OLG München (Az. 18 U 2176/04) bestätigt wurde, hat das Deutsche Kraftfahrzeuggewerbe hingewiesen. Das OLG sei in dem von ihm zu entscheidenden Rechtsstreit davon ausgegangen, dass dem Käufer Ansprüche zustünden, da das Fahrzeug wegen Abweichungen von Prospektangaben des Herstellers nicht zur "gewöhnlichen Verwendung geeignet" sei. Laut Herstellerprospekt sollte das vom Kunden erworbene Auto mit Normalbenzin betrieben werden können. Tatsächlich aber benötigte das Fahrzeug Superplus.