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Recht Begleitetes Fahren ab 17 - Bundesrat billigt Gesetz

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Begleitetes Fahren ab 17 - Bundesrat billigt Gesetz

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am Freitag das Gesetz zur Einführung des begleiteten Fahrens in Deutschland gebilligt. Künftig ist es den Bundesländern freigestellt, einen Modellversuch über eine eigene Rechtsverordnung zu ermöglichen. Ziel ist die Reduzierung der extrem hohen Unfallzahlen bei Fahranfängern. Auslöser für dieses Gesetz war der Alleingang Niedersachsens im April letzten Jahres. Die Ergebnisse hatten zuletzt Hamburg und Bremen überzeugt sich zum 01. Juni 2005 dem Beispiel Niedersachsens anzuschließen und ebenfalls Modellversuche einzuführen. Unter diesem Druck verabschiedete der Bundestag noch Ende Juni eine Änderung des Straßenverkehrsgesetzes. "Damit ist die langjährige Verzögerung des Bundes endlich beendet", sagte VerkehrsMINIster Walter Hirche in Berlin. Zwar sei die neue Regelung erkennbar mit Mängeln behaftet, doch sei jetzt wenigstens ein bundesweiter Rahmen geschaffen. Niedersachsen werde gleichzeitig bis zur Umsetzung des Bundesgesetzes in eine Landesverordnung gegen Ende des Jahres ab sofort auch Stiefeltern als erziehungsberechtigte Begleiter zugelassen.

"Erst der erfolgreiche Alleingang Niedersachsens hat durch die bisherigen Ergebnisse die Kritiker überzeugen können", erklärte Hirche. Rund 12.000 Genehmigungen für den Modellversuch sind erteilt worden. 3.700 Fahranfänger haben die Führerscheinprüfung angeschlossen und fahren zurzeit begleitet, über 2.500 haben das Projekt bereits erfolgreich abgeschlossen. "Trotz unserer strengen Regelungen übertrifft die Teilnehmerzahl bei weitem unsere Erwartungen", so Hirche. Ein Drittel eines Jahrgangs nehme das Angebot für mehr Verkehrssicherheit inzwischen an.

Das erhoffte Ziel der Reduzierung der Unfälle ab 18 Jahre zeichne sich ebenfalls ab. Bisher seien die Berichte von 500 Personen nach drei Monaten des Alleinfahrens ausgewertet. "Die ersten Tendenzen deuten darauf hin, dass wir an die Ergebnisse aus Österreich herankommen", sagte Hirche. Dort ging die Zahl der Unfälle um 15% zurück. Niedersachsen wird auf einem Kongress im November die ersten Ergebnisse vorstellen.

In anderen Ländern gibt es das Modell des begleiteten Fahrens bereits seit langem. Hierdurch wurden die dramatisch hohen Unfallzahlen bei Fahranfängern (18-24 Jahre) deutlich gesenkt. "Auch in Deutschland müssen wir testen ob und wie wir mit einem solchen Modell die Unfallzahlen senken können", so Hirche. Eine eigene Projektgruppe des Bundes und die Experten des Verkehrsgerichtstages in Goslar hatten seit Jahren einen Modellversuch in Deutschland geFordert. Gegen den Widerstand des Bundes hatte Niedersachsen nach vielen nicht eingehaltenen Zusagen aus dem BundesverkehrsMINIsterium im April 2004 über eine Ausnahmeregelung den Modellversuch gestartet.

Was wird sich in Niedersachsen wann ändern?

Ab sofort wird die Regelung der Begleiter auf die tatsächlich Erziehungsberechtigten ausgeweitet. Bisher waren in Niedersachsen nur die Sorgeberechtigten als Begleiter vorgesehen. Dies führte bei Geschiedenen dazu, dass die Möglichkeit mit Begleitung zu fahren eingeschränkt war. Jetzt dürfen auch zum Beispiel die Stiefeltern begleiten. Eine solche Regelung über die Definition von Erziehungsberechtigten gibt es bereits im Schulgesetz.

Unabhängig davon wird die Umsetzung des Straßenverkehrsgesetzes in eine Landesverordnung vorbereitet. Dies soll Ende des Jahres abgeschlossen sein. Bis zu diesem Zeitpunkt wird der Modellversuch zu den bekannten niedersächsischen Bedingungen weiter geführt. Über den genauen Zeitpunkt der Umstellung wird frühzeitig informiert.

Welche Änderungen gibt es in den Bedingungen?

Der niedersächsische Modellversuch ist sehr unbürokratisch. Künftig wird ein höherer Verwaltungsaufwand erForderlich sein. Statt der Eltern werden künftig auch Dritte zur Begleitung zugelassen werden, wenn Sie die entsprechenden Bedingungen erfüllen. Der Rahmen des Bundes sieht zwar keine Verpflichtung über eine 90-minütige Schulung vor, Niedersachsen wird jedoch versuchen, dieses als Ergänzung bei der notwendigen Landesverordnung aufzunehmen.


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