Für Besitzer von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht (zGG) von mehr als 2,8 t gilt seit dem 01. Mai wie für alle anderen Pkw auch die Hubraumsteuer. Wie der ADAC meldet, sind lediglich Wohnmobile und Kraftfahrzeuge, die als Lkw zugelassen sind, von dieser Regelung ausgenommen.
Wer seinen Pkw oder Kombi, wie zum Beispiel einige Besitzer des VW Bus T4 auflasten ließ, um in den Genuss der Gewichtsbesteuerung zu kommen, sollte prüfen, ob er durch eine "Ablastung" wieder in eine günstigere Steuerklasse kommen kann. Bei der Auflastung wurde von der Zulassungsbehörde nämlich häufig die Schlüsselnummer "00" (nicht schadstoffarm) in die Papiere eingetragen, was für die Besteuerung nach Gewicht keine Rolle spielte, wohl aber bei der Hubraumbesteuerung. Durch die Ablastung und Eintragung der ursprünglichen Schadstoff-schlüsselnummer kommen diese Kfz meist in eine günstigere Steuerklasse.
Weiterhin wird nach Informationen des ADAC die Möglichkeit bestehen bleiben, Geländewagen sowie Kleinbusse oder Vans mit mehr als 2,8 t zGG zum "LKW" umzubauen und eintragen zu lassen, um auch zukünftig der Gewichtsbesteuerung zu unterliegen. Dabei ist es aber für die Zulassung notwendig, die hinteren Sitze nebst Befestigungen und Gurten dauerhaft zu entfernen, so dass sich eine reduzierte Anzahl von Sitzplätzen ergibt, die auch in den Fahrzeugpapieren eingetragen wird. Ansprechpartner sind TÜV und DEKRA.
Da jedoch auch bei einer Eintragung der Fahrzeugart "LKW" noch nicht sichergestellt ist, dass das Kfz auch steuerlich vom Finanzamt als "LKW" anerkannt und entsprechend nach dem Gewicht besteuert wird, sollte man vor einem Umbau unbedingt mit dem zuständigen Finanzamt (Kfz-Steuerstelle) Rücksprache halten. Hier erfährt man auch, welche Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung als "LKW" geFordert werden (zum Beispiel Trennwand zur Ladefläche, Verblechung der hinteren Seitenfenster).
Durch die Aufhebung von § 23 Abs. 6 a StVZO zum 01. Mai 2005 ist der Weg für die neuen Besteuerungsart frei gemacht worden. Dabei spielt es keine Rolle ob die Nutzung des Kfz privat, gewerblich oder zum Transport von Gütern erfolgt. Einsprüche haben nach Einschätzung des ADAC keine Erfolgsaussichten. Da die Neufestsetzung der Kfz-Steuer zum jeweiligen jährlichen Fälligkeitstermin erfolgt, werden sich für viele Fahrzeughalter zum Teil erheb-liche NachForderungen ergeben, insbesondere wenn die nächste Fälligkeit der Kfz-Steuer erst im Jahre 2006 liegt.