Jährlich sind rund 150.000 Deutsche unverschuldet in einen Unfall im Ausland verwickelt. Früher war die Regulierung solcher Schäden mit Sprachbarrieren und hohem juristischem Aufwand verbunden, denn man musste im Urlaubsland seinen Schadenersatz geltend machen. Seit Inkrafttreten der vierten EU-Kraftfahrthaftpflicht-Richtlinie im Januar 2003 können sich Geschädigte mit ihren Schadenersatzansprüchen auch in ihrem Heimatland direkt an den Schadenregulierungsbeauftragten des ausländischen Haftpflichtversicherers wenden. Wer das jeweils ist, kann über den Zentralruf der deutschen Autoversicherer unter 0180-25026 erfragt werden.
Der Schadenregulierungsbeauftragte muss innerhalb von drei Monaten ein konkretes Schadenersatzangebot erstellen beziehungsweise begründen, warum die Versicherung nicht zahlt. Reagiert er nicht, so kann sich der Geschädigte an den Verein Verkehrsopferhilfe in Hamburg wenden, dem alle deutschen Autoversicherer angehören. Allerdings wird bei der Ermittlung der Schadenhöhe immer das Schadenrecht des jeweiligen Unfallortes zugrunde gelegt. Wer beispielsweise in Italien in einen Unfall verwickelt wird, bekommt die Wertminderung des Autos nicht ersetzt. Auch Anwaltsgebühren oder die Kosten für einen Mietwagen werden oft nicht oder nicht in voller Höhe ersetzt, ebenso verhält es sich mit Nutzungsausfallentschädigungen.
Deshalb empfiehlt die HUK-COBURG Versicherungsgruppe den Abschluss der Ausland-Schadenschutz-Versicherung. Ist der Versicherungsnehmer unverschuldet in einen Verkehrsunfall im Ausland verwickelt, dann wird er so entschädigt, als ob der Unfallgegner bei der HUK-COBURG versichert wäre. Das heißt also nach deutschem Recht und ohne viel Papierkram. So wird beispielsweise die Wertminderung des Autos von der HUK-COBURG ersetzt.
Der Ausland-Schadenschutz gilt in Europas wichtigsten Urlaubsländern und kostet 21,50 Euro im Jahr.