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Recht Auslandsunfälle - Haftpflichtrecht des Herkunftslandes

Auto & Recht


Auslandsunfälle - Haftpflichtrecht des Herkunftslandes

Wer als deutscher Staatsbürger im Ausland einen Unfall baut, ist in der Regel besser dran, wenn es sich beim Unfallgegner um einen Landsmann handelt.

Das gilt zumindest bei der versicherungsrechtlichen Abwicklung des Unfallschadens. Wie der ACE Auto Club Europa am Freitag in Stuttgart mitteilte, wird bei Auslandsunfällen unter Deutschen nicht das Recht des ausländischen Unfallortes, sondern das Haftpflichtrecht des Herkunftslandes angewendet. Es enthält, verglichen mit dem Versicherungsrecht vieler anderer Staaten, wesentlich großzügigere Regulierungsansprüche. "Das ist vor allem bei Sachschäden der Fall", sagte ACE-Verkehrsrechtsexperte Volker Lempp. Seinen Angaben zufolge kann man als schuldloser Unfallbeteiligter einen Rechtsanwalt damit beauftragen, Ansprüche geltend zu machen und zwar auf Kosten des Unfallgegners beziehungsweise dessen Versicherung. Lempp: "In zahlreichen anderen europäischen Rechtsordnungen werden solche Anwaltskosten nicht erstattet." Als Beispiele dafür nannte der ACE-Fachmann Spanien, Portugal und Frankreich.

Bei der Frage, vor welchem Gericht auf Schadenersatz geklagt werden kann, ebnet der Umstand, dass der Unfallgegner ebenfalls deutscher Staatsbürger ist, bequeme Wege. Entweder ist das zuständige Gericht am deutschen Wohnort des Unfallgegners anzurufen oder aber das Gericht am ausländischen Ort des Unfalls. Im letzteren Fall kann sich die Nähe zum Unfallgeschehen und zu den polizeilichen Unfallakten als Vorteil erweisen. "Dabei ist das ausländische Gericht aber gehalten, deutsches Recht anzuwenden", betonte Lempp. Nach seinen Worten gilt das Prinzip deutsches Gericht und deutsches Recht auch dann, wenn der deutsche Unfallgegner in einem im Ausland zugelassenen und versicherten Kraftfahrzeug etwa einem Mietwagen, unterwegs gewesen ist.

Für den Unfallverursacher mit deutschem Pass wiederum kann die Anwendung heimischen Rechts zusätzliche Probleme bereiten. Falls der Verkehrssünder nämlich von einem deutschen Gericht zu hohen Schadenersatzleistungen verurteilt wird, muss er gegebenenfalls auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko versuchen, von der ausländischen Versicherung den Schadenaufwand erstattet zu bekommen. Für die Abwehr gesetzlicher Haftungsansprüche treten Rechtschutzversicherungen grundsätzlich nicht ein, betont der ACE. Dennoch empfiehlt der Club, Verkehrsteilnehmer sollten vor Antritt einer Auslandsreise eine Verkehrsrechtsschutzversicherung abschließen, "weil Unfälle und Verkehrsverstöße im Ausland immer gleich mehrere komplizierte Rechtsprobleme nach sich ziehen können."


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