Seit dem 1. Januar 2002 haften Kfz-Händler mindestens ein Jahr lang für Mängel eines verkauften Gebrauchtwagens. Um sich dieser Haftung zu entziehen, versuchen unseriöse Anbieter das Gesetz mit allerlei Tricks zu unterlaufen. Sie bezeichnen die oft noch relativ neuen, hochwertigen Gebrauchtfahrzeuge im Kaufvertrag mit Beschreibungen wie „Fehler in allen Teilen“, „Schrottfahrzeug“, „zum Ausschlachten“ oder als „Bastlerfahrzeug“. Damit soll bei späteren Streitigkeiten dargelegt werden, dass der Käufer bei Unterzeichnung des Kaufvertrages um die Fehlerhaftigkeit des Fahrzeuges wusste und daher keine Mängelrechte geltend machen kann.
Dieser Vorgehensweise hat nun das Amtsgericht Marsberg (Az. 1 C 143/02; veröffentlicht in der Juristischen Datenbank des ADAC „ADAJUR“ Dok-Nr. 53086) einen Riegel vorgeschoben. Es entschied, dass es sich bei der Formulierung „Bastlerfahrzeug“ um eine unzulässige Verminderung der Verbraucherrechte handelt. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Fahrzeug noch durch den TÜV gebracht werden sollte, woraus zu schließen ist, dass der Pkw noch längere Zeit für die Teilnahme am Straßenverkehr vorgesehen war.
Diese Entscheidung ist eine der Ersten zur neuen Rechtslage und aus ADAC-Sicht sehr zu begrüßen. Denn sie bestätigt die Forderung des Clubs, solche Formulierungen als unzulässige Beschaffenheitsvereinbarungen zu werten, damit Gebrauchtwagenhändler sich nicht auf diese Weise aus der Haftung stehlen können. Der ADAC weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass klassische Verschleißmängel wie zum Beispiel abgenutzte Bremsbeläge oder abgefahrene Reifen, mit denen entsprechend des Fahrzeugalters und der Laufleistung regelmäßig zu rechnen ist, von der Sachmängelhaftung nicht betroffen sind.