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24.11.2024, 21:36 Uhr

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Auto News


Verkehr Mautbefreite Autobahnnutzung

Verkehr


Mautbefreite Autobahnnutzung

Fast sechs Wochen nach dem verspäteten Start der LKW-Maut häufen sich die Anfragen im Verband des Kfz-Gewerbes nach der mautbefreiten Autobahnnutzung. Ein Sprecher des Verbandes sagte jetzt mit dem Hinweis auf eine umfassende Mitteilung für alle Verbandsmitglieder im Internet unter Branche intern/Technik und Umwelt/Vorschriften, es gebe nachfolgende mit dem Mautbetreiber Toll Collect abgestimmte Stellungnahme in Form von sieben Antworten.

1. Pannenhilfs- und Abschleppfahrzeuge

Hierzu wurde von Toll Collect zwischen folgenden Fahrzeugen bzw. Einsatzzwecken unterschieden:

1.1 Selbstfahrende Arbeitsmaschinen - Abschleppwagen

Arbeitsmaschinen - Abschleppwagen sind immer von der Maut befreit; im Fahrzeugschein sind diese Fahrzeuge an folgenden Angaben zu erkennen:

  • Schlüsselnummer zu 1 (erste 4 Ziffern): 1601
  • Text zu 1 Zeile 1: SELBSTF. ARBEITSMASCH
  • Text zu 1 Zeile 2: ABSCHLEPPWAGEN DA1

Eine Einschränkung auf bestimmte Abschlepp- bzw. Schleppeinsätze wurde von Toll Collect nicht gemacht, d.h., diese Fahrzeuge sind nicht nur dann von der Maut befreit, wenn sie z.B. liegen gebliebene Fahrzeuge von der Autobahn abschleppen, sondern auch bei anderen Einsätzen.

1.2 Lkw-Kfz-Fahrzeugbeförderung / Pannenhilfsfahrzeuge

Im Fahrzeugschein sind diese Fahrzeuge an folgenden Angaben zu erkennen:

  • Schlüsselnummer zu 1 (erste 4 Ziffern): 0828
  • Text zu 1: LKW F.FZ.-BEFOERDERUNG

oder

  • Schlüsselnummer zu 1 (erste 4 Ziffern): 1829
  • Text zu 1: SO.KFZ PANNENHILFE

oder

  • Schlüsselnummer zu 1 (erste 4 Ziffern): 1629
  • Text zu 1: SO.KFZ PANNENHILFE

Diese Fahrzeuge sind unter folgenden Voraussetzungen (Notfalleinsätzen) von der Maut befreit:

a) Das Fahrzeug muss von einem Notdienst betrieben werden.

Als Nachweis über den Betrieb eines Notdienstes muss vom Betrieb ein eigenständig organisierter Notdienst in Rufbereitschaft gewährleistet sein oder es müssen Verträge z.B. mit der Polizei, einer Abschlepprufzentrale oder ähnlichen Organisationen bestehen.

b) Die Fahrzeuge müssen äußerlich als Notdienstfahrzeuge erkennbar sein.

Hierzu wird von Toll Collect vorausgesetzt, dass das mautbefreite Fahrzeug auf den Notdienst zugelassen ist und generell nur für Notfalleinsätze verwendet wird.

Darüber hinaus muss das Notdienstfahrzeug als solches erkennbar sein. Hierbei ist wichtig, dass eine der oben aufgeführten Eintragungen im Fahrzeugschein vorliegt. Nach Angaben von Toll Collect sind die äußeren Merkmale eines Notdienstfahrzeuges u.a.:

  • Weiß-rote Warntafeln
  • Gelbe Rundumleuchten
  • Lackierung in Warnfarbe
  • Aufschriften

Leider sind die Aussagen zu diesem Punkt von Toll Collect nicht eindeutig und unter Umständen durch den Aufsichtsbeamten schwer nachvollziehbar. Um Schwierig­keiten bei Verkehrskontrollen zu vermeiden, empfehlen wir bei Notfalleinsätzen nur solche Fahrzeuge einzusetzen, die einen der oben aufgeführten Einträge im Fahrzeugschein haben und die eine gelbe Rundumleuchte führen. Nur diese beiden Punkte sind in der StVZO verbindlich geregelt.

c) Es muss ein konkreter Notfalleinsatz vorliegen.

Die äußerlich als Notdienstfahrzeuge erkennbaren Fahrzeuge - siehe Punkt b) - sind nur dann von der Maut befreit, wenn ein konkreter Notfalleinsatz vorliegt. Dieser umfasst folgende Fahrten bzw. Tätigkeiten:

  • Anfahrt zu der Einsatzstelle
  • Eventuelles Bergen des Unfallfahrzeuges
  • Abtransport des Unfallfahrzeuges zu seinem jeweiligen Bestimmungsort
  • Bei sofortiger Reparatur des Unfallfahrzeuges oder das Fehlschlagen des Hilfeversuches auch das Verlassen der Autobahn (Rückfahrt vom Einsatzort zum Standort des Notdienstfahrzeuges)

Wird ein Unfallfahrzeug nach dem Bergen z.B. auf dem Betriebshof des Spediteurs abgestellt und für die Rückfahrt vom Spediteur zum eigenen Kfz-Betrieb erneut die Autobahn benutzt, besteht bei dieser Benutzung für das Notdienstfahrzeug eine Mautpflicht.

Die oben wiedergegebenen Aussagen von Toll Collect beziehen sich ausschließlich auf das Bergen, den Abtransport und das Reparieren von Unfallfahrzeugen.

Für Kfz-Betriebe ist aus unserer Sicht die Frage wichtiger, inwieweit Fahrten von Pannen­hilfsfahrzeugen von der Maut befreit sind, wenn ein Fahrzeug nicht aufgrund eines Unfalls, sondern wegen eines anderen Defektes (z.B. Motorschaden) abtransportiert oder repariert werden muss. Da sich diese Pannenhilfsfahrzeuge nicht für den Gütertransport eignen, sind wir der Auffassung, dass Autobahnfahrten mit diesen Pannenhilfsfahrzeugen immer von der Maut befreit sein müssen. Wir haben dies auch Toll Collect mitgeteilt und um eine Stellungnahme gebeten.

Bis zum Vorliegen der Stellungnahme von Toll Collect bzw. dem BAG empfehlen wir bis auf Weiteres wie folgt zu verfahren:

· Sofern im Rahmen eines Notdiensteinsatzes ein verunfalltes Fahrzeug zu einem Fremdbetrieb transportiert wird, sollte für die Rückfahrt entweder keine Autobahn benutzt werden oder, wenn eine Autobahn benutzt werden muss, die Maut für die entsprechende Wegstrecke entrichtet werden.

· Steht ein Notdiensteinsatz nicht im Zusammenhang mit einem Unfall, sollte für die gesamte auf der Autobahn zurückgelegte Wegstrecke vorab die Maut entrichtet werden.

· Da wir hoffen, dass Toll Collect unsere Auffassung teilt, dass Pannenhilfsfahrzeuge immer von der Maut befreit sind, raten wir vorerst von der Nachrüstung dieser Pannenhilfsfahrzeuge mit o­n-Board-Units (OBU) ab.

· Sofern selbstfahrende Arbeitsmaschinen - Abschleppwagen mit der Schlüsselnummer 1601 eingesetzt werden, die aufgrund ihrer Gesamtmasse (> 12 t) mautpflichtig wären, sollten diese Fahrzeuge umgehend als mautbefreite Fahrzeuge bei Toll Collect registriert werden. Ein entsprechendes Formular fügen wir diesem Schreiben bei. Dieses Formular steht auch im Internet unter der Adresse www.toll-collect.de - Formulare zum herunterladen - zur Verfügung.

2. Fahrzeuge mit roten Kennzeichen

Fahrzeuge mit roten Kennzeichen, z.B. Sattelzugmaschinen, Kofferfahrzeuge, sind generell mautpflichtig. Eine Registrierung von Fahrzeugen mit roten Kennzeichen oder aber befristeten roten Kennzeichen ist bei Toll Collect nicht möglich. Darüber hinaus können rote Dauerkennzeichen keinem Fahrzeug genau zugeordnet werden. Wenn generell ein gebührenpflichtiges Fahrzeug überführt wird, ist diese Überführungsfahrt mautpflichtig.

3. Solo-Sattelzugmaschinen

Solo-Sattelzugmaschinen mit schwarzen Kennzeichen, beispielsweise auf dem Weg in die Werkstatt über die Autobahn, sind mautpflichtig. Eine Zugmaschine ist nach ihrer objektiven Zweckbestimmung zum Transport von Gütern bestimmt und geeignet. Solo-Sattelzugmaschinen, die eine zulässigen Gesamtmasse < 12 Tonnen haben und Solo fahren, unterliegen nicht der Mautpflicht (Beachtung der Eintragung im Fahrzeugschein).

4. Fahrzeugkombinationen

Fahrzeugkombinationen, z.B. eine Zugmaschine mit schwarzen Kennzeichen und einem Anhänger mit roten Kennzeichen, bei denen es sich um eine Überführungsfahrt des Anhängerteils handelt, sind generell mautpflichtige Kombinationen. Eine mautbefreite Kombination liegt nur vor, wenn der Anhänger als Anhänger-Arbeitsmaschine im Fahrzeugschein eingetragen ist.

Text zu 1 Zeile 1: z.B. ANH.ARBEITSMASCH.

Hierbei kann der erste Teil des Eintrages unterschiedlich sein.

5. Fahrgestelle

Bei der Überführung von z.B. selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, reinen Fahrgestellen, bei denen die Zweckbestimmung nicht eindeutig erkennbar ist, besteht keine Mautpflicht. Mautpflicht besteht jedoch, wenn die spätere Zweckbestimmung zum Güterverkehr erkennbar ist (z.B. eine Sattelkupplung bereits montiert wurde oder ein Aufbau besteht).

6. Ausstellungsfahrzeuge

Probefahrten bzw. Vorführfahrten, beispielsweise einer Sattelzugmaschine mit Auflieger, die für eine Woche an Interessenten zwecks Testfahrten ausgeliehen wird, sind mautpflichtig, da das Fahrzeug die erForderlichen Merkmale zur Teilnahme am Güterverkehr besitzt.

7. Werkstattprobefahrten

Sämtliche Werkstattprobefahrten und OBU-Testfahrten sind mautpflichtig.


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