Schnee auf den Windschutzscheiben parkender Fahrzeuge rechtfertigen keinen Strafzettel, auch wenn den Kontrolleuren die Sicht auf Kurzparkscheine oder Parkscheiben genommen ist.
Wie der ACE Auto Club Europa am Donnerstag in Stuttgart mitteilte, verlange die Straßenverkehrsordnung zwar, dass Parkbelege von außen gut lesbar sein müssten. Doch Autofahrern könne nicht zugemutet werden, bei Schneetreiben wiederholt zu ihrem Wagen zurückzukehren, um sich von der Lesbarkeit des Parkscheins zu überzeugen. Auch zugeschneite Verkehrsschilder, die witterungsbedingt nicht wahrgenommen werden können, entfalten unter Umständen keine Rechtswirkung, betonte der ACE. Autofahrern würde aber besondere Aufmerksamkeit abverlangt. So könne ein verschneites Stop- oder Vorfahrt-Achten-Schild an seiner Kontur erkannt werden.
Wer ein "Knöllchen" mit einem Verwarnungsgeld verpasst bekomme, sollte dies nicht ohne weiteres akzeptieren, sondern es auf ein Bußgeld- und Einspruchsverfahren ankommen lassen, rät der ACE.