Autofahrer, die während der Fahrt mit einem Handy ohne Freisprecheinrichtung telefonieren, müssen auch im Falle eines unverschuldeten Unfalls damit rechnen, weniger Schadensersatz zu bekommen.Im vorliegenden Fall hatte ein Autofahrer die Vorfahrt missachtet und einen Zusammenstoß verursacht. Er hatte durch die langsame Fahrweise des Geschädigten angenommen, dass dieser abbiegen wolle. Trotz der eindeutigen Vorfahrtsverletzung bekommt der Verursacher 20 Prozent seines Schadens bezahlt. Das Gericht konnte nämlich feststellen, dass der Geschädigte zum Zeitpunkt des Unfalls ohne Freisprecheinrichtung mit seinem Handy telefonierte. Das OLG Köln hatte daher zu entscheiden, ob der Geschädigte den Unfall hätte vermeiden können, wenn er seine ungeteilte Aufmerksamkeit dem Verkehrsgeschehen gewidmet hätte. Es kam in seinem Urteil vom 14. Februar 2002 (AZ.: 12 U 142/01, ADAJUR-Dok. Nr. 51698) zu dem Schluss, dass das Verhalten des Geschädigten gefahrenträchtig gewesen ist. Daher verurteilte es ihn zu einer Mithaftung von 20 Prozent am entstandenen Schaden. Durch das Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung ist der Fahrer stärker vom Verkehrsgeschehen abgelenkt und hat nur noch eine Hand frei, um in Gefahrensituationen sicher zu reagieren. Dabei ist es übrigens nebensächlich, ob eine Verbindung zu Stande kommt oder nicht.
Wir raten daher dringend im Interesse der eigenen Sicherheit und zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer, während der Fahrt Mobiltelefone - wenn überhaupt - nur mit Freisprecheinrichtung zu benutzen.