Mit listigen Klauseln, in denen ein Fahrzeug pauschal als mangelhaft oder schrottreif bezeichnet wird, obwohl weit mehr als der Schrottpreis ge
Fordert wird, versuchen gewerbliche Gebrauchtwagenverkäufer das neue Schuldrecht zu umgehen. Vergeblich! Auch Vertragszusätze wie "Preis berechnet nach Kilogramm" oder "Bastlerfahrzeug" ändern nach Meinung des ADAC nichts am Recht eines privaten Kunden auf die volle gesetzliche Mängelhaftung von zwei Jahren, die jedoch vertraglich auf ein Jahr verkürzt werden kann.
Dieses Recht lässt sich noch nicht einmal dadurch ausschalten, dass der Kaufvertrag einen Zusatz wie "Käufer verzichtet auf den gesetzlichen Gewährleistungsanspruch, da das Fahrzeug einen Unfallschaden aufweist" enthält und der Käufer mit Preisnachlässen zum Verzicht seiner Rechtsansprüche bewegt wurde. Das neue Schuldrecht sieht nämlich generell vor, dass der gewerbliche Verkäufer einer Ware, egal ob neu oder gebraucht zwei Jahre lang - beziehungsweise verkürzt auf ein Jahr - für Sachmängel haften muss. Für die ersten sechs Monate gilt sogar eine Beweislastumkehr, das heißt, der Verkäufer muss nachweisen, dass der Mangel nicht schon zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden hat. Schäden die durch Verschleiß entstehen, fallen nicht unter die Sachmängelhaftung. Ein typisches Beispiel für die Sachmängelhaftung wäre etwa ein Getriebeschaden bei einem relativ neuen Auto. Hier handelt es sich in der Regel nicht um ein Verschleißteil.
Das neue Schuldrecht gilt auch für Selbstständige. Der Handwerker, der seinen Kombi an eine Privatperson veräußert, haftet nach dem neuen Schuldrecht genauso, wie der Autohändler an der Ecke. Der Verkäufer kann sein Risiko dadurch MINImieren, in dem er alle ihm bekannten vorhandenen Schäden des Fahrzeugs im Kaufvertrag auflistet. Für Mängel, die dem Käufer bekannt sind, braucht er nämlich nicht gerade zu stehen. Da Selbstständige, die ihr Firmenfahrzeug verkaufen wollen, oft gar nicht wissen, welche Mängel das Verkaufsobjekt hat, empfiehlt der ADAC vor dem Verkauf eine Gebrauchtwagenuntersuchung durchführen zu lassen und den Prüfbericht dem Kaufvertrag beizufügen. Eine weitere Möglichkeit für gewerbliche Verkäufer, ihr Haftungsrisiko zu verringern, ist der Abschluß einer Gebrauchtwagenversicherung, die dann die Schäden übernimmt, für die der Käufer sonst aufkommen müsste.
Unverändert ist die Rechtslage geblieben, wenn ein Privatmann seinen PKW verkauft. Hier kann im Kaufvertrag auch in Zukunft jede Gewährleistung ausgeschlossen werden.