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Verkehrssünden Bußgeldbescheide aus dem Ausland - Diese Strafen drohen

Auto & Recht


Bußgeldbescheide aus dem Ausland - Diese Strafen drohen

Verkehrsverstöße im Ausland
Vollstreckt werden Strafen aus dem EU-Ausland ab einer Bagatellgrenze. Diese Grenze gilt für das Bußgeld inklusive der anfallenden Verwaltungskosten.
Verkehrsverstöße im Ausland

Vollstreckt werden Strafen aus dem EU-Ausland ab einer Bagatellgrenze von 70 Euro (Österreich ab 25 Euro). Diese Grenze gilt für das Bußgeld inklusive der anfallenden Verwaltungskosten, sodass Strafen deutlich unter 70 Euro geahndet werden können.

Seit 2010 können Strafen aus fast allen EU-Staaten auch in Deutschland vollstreckt werden. Der ADAC empfiehlt, die Bußgeldbescheide aus dem Ausland nicht zu ignorieren, sondern sie auf Plausibilität zu prüfen und danach zügig zu bezahlen. Bei fehlerhaften Bußgeldbescheiden oder Missverständnissen ist juristische Hilfe unerlässlich.

Wer schnell zahlt, umgeht nicht nur die teils hohen Mahngebühren. Bei zügiger Bezahlung der Geldbuße gewähren viele Länder teils stattliche Rabatte. Je nach Land und Art des Verkehrsverstoßes sind bis zu 50 Prozent Nachlass möglich, falls innerhalb bestimmter Fristen bezahlt wird. Besonders großzügig zeigen sich Frankreich, Großbritannien, Griechenland, Italien, Slowenien und Spanien.

Viele Verkehrsverstöße werden im Ausland deutlich härter bestraft als hierzulande. Wer etwa 20 km/h schneller als erlaubt unterwegs ist, kommt in Deutschland mit bis zu 35 Euro Verwarnungsgeld davon. In Italien werden mindestens 170 Euro fällig, in Norwegen mindestens 420 Euro.

Rechtskräftig festgesetzte Bußgelder sind – wenn sie nicht schon hierzulande eingetrieben werden – bei einer Wiedereinreise in das jeweilige Land vollstreckbar, beispielsweise bei einer Verkehrskontrolle.

Ein im Ausland fälliges Fahrverbot ist ausschließlich im jeweiligen Land durchsetzbar. Die nach dortigen Regeln eingetragenen Punkte werden nicht nach Flensburg gemeldet.

Autofahrer sollten grundsätzlich skeptisch gegenüber BußgeldForderungen von privaten Inkassobüros sein und sich hierzu rechtlichen Rat holen. Diese Unternehmen haben regelmäßig keine Möglichkeit, behördliche Sanktionen zu vollstrecken. Auch Forderungen von mehreren hundert Euro für Parkverstöße in Kroatien, die ein Notar aus Pula verschickt, sollten nicht unwidersprochen bleiben: Der EuGH hat kürzlich festgestellt, dass kroatische Notare hierzu nicht befugt sind.

Trifft ein Tatvorwurf nicht zu oder sind Bußgeldbescheide offensichtlich fehlerhaft, rät der ADAC, unverzüglich juristischen Beistand zu suchen und dagegen Einspruch einzulegen.

Quelle: ADAC


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