Wenn das Saisonkennzeichen abgelaufen ist, muss das betroffene Fahrzeug bis zum neuerlichen Start im Frühjahr unwiderruflich weg vom öffentlichen Straßenverkehr. Wer sich außerhalb des Zulassungszeitraums zu einem Ausflug verleiten lässt, riskiert laut ADAC ein Bußgeld von 50 Euro. Außerdem drohen ihm drei Punkte in Flensburg. Dabei muss der Inhaber des Kennzeichens noch nicht einmal selbst fahren, es genügt, wenn er jemand anderem die Fahrt ermöglicht.
Selbst das Abstellen auf öffentlichen Straßen und Plätzen kann 40 Euro Geldbuße und drei Punkte in Flensburg kosten. Im öffentlichen Verkehrsraum dürfen nur ordnungsgemäß zugelassene und versicherte Fahrzeuge abgestellt werden. Öffentlicher Parkraum ist auch der allen zugängliche Parkplatz einer Wohnanlage. Und selbst wenn ein Stellplatz im Parkhaus gemietet wird, kann im Mietvertrag stehen, dass dort nur zugelassene Fahrzeuge abgestellt werden dürfen.
Wann die Winterpause für Wohnmobil, Motorrad oder Cabrio beginnt, ist in das Kennzeichen geprägt. Auf Zeit angemeldet werden können Kraftfahrzeuge für mindestens zwei und maximal elf Monate. Dabei gibt die Zahl oberhalb des Strichs den Monat des Beginns und die unterhalb des Strichs den Monat an, an dem der Zulassungszeitraum endet.