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Verkehrsrecht Hoverboards gehören nicht in den Straßenverkehr

Auto & Recht


Hoverboards gehören nicht in den Straßenverkehr

Hoverboards sind derzeit der Renner, auch im anlaufenden Weihnachtsgeschäft. Allerdings dürfen diese elektrischen Fahrzeuge mit einer Trittfläche und zwei seitlich neben den Füßen angebrachten Rädern laut ADAC nicht auf öffentlichen Straßen und Geh- oder Radwegen benutzt werden.

Wer dagegen verstößt, begeht je nach Einzelfall Delikte von einer Ordnungswidrigkeit bis zu den Straftaten des Fahrens ohne Versicherungsschutz und/oder ohne Fahrerlaubnis.

Nur im "abgegrenzten nichtöffentlichen Verkehr", also auf Privatgelände, ist der Betrieb erlaubt. Der Grund: Hoverboards sind motorisiert und können schneller als 6 km/h fahren – daher gelten sie rechtlich als Kraftfahrzeuge.

Für die Fahrt auf der Straße müsste für Hoverboards eine Zulassung vorliegen. Die gibt es jedoch in der Regel nicht, weil das Gerät konstruktionsbedingt die dafür notwendigen AnForderungen etwa an Lenkung und Bremsen nicht erfüllen kann.

Zudem müssten die Geräte für den öffentlichen Verkehr haftpflichtversichert werden. Eine entsprechende Versicherung wird jedoch nicht angeboten. Wer das Hoverboard in den zulässigen Grenzen nutzen will, sollten prüfen, ob er dabei über eine Privathaftpflichtversicherung abgesichert ist. Besteht kein Versicherungsschutz, muss ein verschuldeter Schaden selbst erstattet werden. Ebenso bräuchte man für eine legale Nutzung im öffentlichen Verkehr eine entsprechende Fahrerlaubnis.

Quelle: ADAC


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