Sie gehören seit Jahren auf Autobahnen in Ballungsräumen dazu. Schilderbrücken, die mit ihren wechselnden Anzeigen von Verkehrszeichen gemäß StVO verschiedenste Verkehrsregelungen treffen, die je nach Bedarf und Verkehrssituation angepasst werden können. Damit wird bei mehrspurigen Straßen flexibel auf die Verkehrssituation reagiert. Die Anzeige wird entweder über Leitzentralen oder dank Einsatz von Sensoren auch automatisch gesteuert. Je nach Verkehrsaufkommen und Witterungsverhältnissen kann so auch vor Gefahren wie Unfällen, Staus oder Aquaplaning gewarnt werden. Die Verkehrsbeeinflussung durch die Schilderbrücken ist mittlerweile unverzichtbarer Bestandteil des Verkehrsmanagements, den der AvD auf Streckenabschnitten mit beständig hohem Verkehrsaufkommen für unersetzlich hält.
Die StVO lässt die variable Einstellung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit auch als "Wechselverkehrszeichen" zu. Die angezeigte Geschwindigkeit muss ab der Schilderbrücke eingehalten werden. Wird die Anzeige ausgeschaltet, gibt es kein Limit durch die Anlage, ggf. gelten dann aber die fest aufgestellten Verkehrszeichen, die eine bestimmte Geschwindigkeit vorgeben. Man muss folglich in Erinnerung behalten, welche Beschilderung aufgestellt ist, es sei denn, die Wechselzeichenanlage signalisiert mit dem Zeichen 282 "Freie Fahrt". Hat die Verkehrsbehörde die Schilder nach den Vorgaben aufgestellt, ist die Gefahr einer unklaren Situation nahezu ausgeschlossen. Vor Schilderbrücken ist dann entweder durch Zusatzschild die Länge der Streckenbeschränkung oder das Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit per Verkehrszeichen angegeben.
Ändert sich die Anzeige auf der Schilderbrücke während einer Fahrtunterbrechung auf einem Parkplatz, wird dem Autofahrer sogar zugemutet, seine Geschwindigkeit der des Hauptverkehrs bis zur nächsten Schilderbrücke anzupassen! So jedenfalls das Bayerische Oberlandesgericht im Jahr 1998 ( (B. v. 22. Juni 1998 , Az.: 1 ObOWi 134 / 98).
Die Vorgaben der Brücken gelten prinzipiell nur für die Fahrspur, über der sie angezeigt werden. So hatte das Oberlandesgericht Braunschweig einen Lkw Fahrer vom Vorwurf der Missachtung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h, die für die Nebenspur galt, freigesprochen. Auf dem befahrenen Fahrstreifen war durch ein diagonales rotes Kreuz die Benutzung verboten. Das Gericht verurteilte ihn aber wegen Verstoß gegen das Fahrstreifenbenutzungsverbot (OLG Braunschweig B. v. 27.05.2014 Az.: 1 Ss (OWi) 26/14).
Nach Meinung des AvD tragen Wechselzeichenanlagen dazu bei, die Akzeptanz von Maßnahmen des Verkehrsmanagements zu erhöhen, weil der Verkehrsfluss spürbar verbessert und Staus reduziert oder sogar verhindert werden. Der AvD spricht sich aber gegen eine generelle Geschwindigkeitsbegrenzung auf Autobahnen aus, weil ohnehin bereits mehr als ein Drittel der Autobahnen mit einem Tempolimit belegt sind und damit die Unfallschwerpunkte abgedeckt sind. Zudem sind Autobahnen die sicherste Straßenkategorie in Deutschland. Dort werden rund ein Drittel der hierzulande gefahrenen Kilometer absolviert, aber es sind nur etwa sechs Prozent der Verkehrsopfer (Verletzte und Getötete) zu beklagen.