Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 2. Juni 2004 (Az: VIII ZR 329/03) ein im Rahmen der Sachmängelhaftung klärendes Urteil zur Beweislastumkehr getroffen.
Bei Kfz-Unternehmern habe vielfach Unsicherheit bestanden, so Ulrich Dilchert, Geschäftsführer Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK), ob sie für jeden Fehler, der innerhalb der ersten Monate nach Übergabe eines Fahrzeugs auftrete, haften müssten.
Das Gericht bestätigte nun die Auffassung des ZDK, wonach der Kunde zunächst darlegen und beweisen müsse, ob überhaupt ein Mangel vorliege bzw. ob dieser aus den Angaben im Zustandsbericht erkennbar sei.
In der Begründung des Urteils nehmen die Richter darüber hinaus keine Stellung zur Frage der Beweislastumkehr. Mache der Käufer, so die Richter, "unter Berufung auf das Vorliegen eines Sachmangels Rechte gemäß § 437 BGB geltend, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen habe, so treffe ihn auch nach neuem Schuldrecht die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründeten Tatsachen".