Berufskraftfahrer haben noch bis zum 10. September Zeit, die vorgeschriebene Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) zu absolvieren. Ist die Schulung bis dahin nicht im Führerschein eingetragen, müssen sowohl Fahrer als auch Transportunternehmen mit Bußgeldern rechnen und der Lkw bleibt stehen. Da bis zum Ende der Frist weniger als ein halbes Jahr verbleibt, sind Schulungsengpässe nicht auszuschließen. Die TÜV SÜD Akademie empfiehlt deshalb allen, die noch keine Weiterbildung absolviert haben, dies umgehend zu tun.
Geltungsbereich des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)
Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) gilt für den Nah- und Lieferverkehr sowie für Produktions-, Handels- und größere Handwerksbetriebe, die Fahrer teilweise für gewerbliche Transporttätigkeiten einsetzen. Fahrer ohne Weiterbildung müssen ab dem 10. September beim ersten Vergehen mit einem Bußgeld bis zu 200 Euro rechnen. Der Arbeitgeber zahlt in diesem Fall den vierfachen Betrag. Bei weiteren Vergehen können bis zu 5.000 bzw. 20.000 Euro fällig werden. Ab dem jeweiligen Eintragungsdatum ist die Schulung alle 5 Jahre zu wiederholen.
Vorgeschriebene Weiterbildung
Die vorgeschriebene Weiterbildung ist auf insgesamt 35 Stunden ausgelegt und beinhaltet drei verschiedene Kenntnisbereiche. Zu diesen zählen sowohl die Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf Grundlage der Sicherheitsregeln sowie die Anwendung der Vorschriften des BKrFQG, als auch die Themen Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung und Logistik. Die TÜV SÜD Akademie hat aus den Kenntnisbereichen 5 Module à 7 Stunden entwickelt und bietet diese entweder als kompaktes Wochenseminar oder in zeitlich flexiblen Tagesseminaren an.