Für die Nutzung eines sogenannten "Party- oder Bierbikes" auf öffentlichen Straßen ist eine Sondernutzungserlaubnis er
Forderlich. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 06. Oktober 2010 (Az.: 16 K 6710/09 und 16 K 8009/09) entschieden. In dem vom ADAC geschilderten Fall hatten die Kläger zwei Bike-Betreiber gegen ein Verbot durch die Stadt Düsseldorf geklagt. Ihnen war die Benutzung eines solchen Gefährts auf öffentlichen Verkehrsflächen untersagt worden.
Nach Ansicht des Gerichts erkennt man bereits am äußeren Erscheinungsbild eines Partybikes, dass es weniger der Fortbewegung im Straßenverkehr dient, als vielmehr dem geselligen Feiern mit Musik und Getränken. Bei den Partybikes handelt es sich um eine Konstruktion, die 5 Meter lang, 2,25 Meter breit und 2,70 Meter hoch ist. Bis zu 16 Menschen sitzen sich gegenüber und treten in die Pedale. Ein Fahrer lenkt und bremst. Die Bikes sind mit einer Bierzapf- und Soundanlage ausgestattet.
Das Gericht hat die Einschätzung der Stadt Düsseldorf bestätigt, die sich darauf berufen hat, dass die erForderliche Sondernutzungserlaubnis fehle. Die Nutzung des Partybikes geht im vorliegenden Fall über den Gemeingebrauch hinaus. Das Partybike wird vom Betreiber auf öffentlichen Straßen nicht überwiegend zu Verkehrszwecken eingesetzt, sondern hauptsächlich gewerblich zu verkehrsfremden Zwecken nämlich dem geselligen Feiern mit Musik und Getränken.
Der ADAC hält die Entscheidung des Gerichts schon deshalb für gerechtfertigt, weil Alkoholkonsum und die Teilnahme am Straßenverkehr nicht zusammenpassen. Die juristischen Probleme die dadurch entstehen, dass die Mitfahrenden aufgrund des Alkoholgenusses eigentlich nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen dürfen, sind strafrechtlich- und führerscheinrechtlich noch nicht abschließend geklärt.
Quelle: ADAC