Mit der EU-weiten Bußgeldvollstreckung können Knöllchen aus allen übrigen 26 EU-Staaten in Deutschland vollstreckt werden. Wer dann im Ausland zum Beispiel zu schnell unterwegs ist, kommt bei Nichtzahlung der Strafe hierzulande nicht mehr folgenlos davon. Am Umsetzungsprozess war der Club aktiv beteiligt und wesentliche Forderungen des ADAC sind in die Regelung eingeflossen. Besonders die Weigerung Deutschlands, unverständliche fremdsprachige Bußgeldbescheide zu akzeptieren und ausländische Bußgelder, die aufgrund einer in Deutschland rechtlich unmöglichen Halterhaftung ergangen sind, zu vollstrecken, waren wichtige Ziele.
Doch nach Ansicht des ADAC gibt es noch weitere Verbesserungen, die dringend in die Regelung aufgenommen werden müssen. So Fordert der Club die Stichtagregelung mit Augenmaß zu betreiben. Sanktionen aus Vergehen, die beispielsweise im Sommer dieses Jahres begangen wurden, die Bußgeldbescheide aber erst nach dem Inkrafttreten der Regelung verschickt werden, sollten nicht rückwirkend eingetrieben werden können. Auch die Bagatellgrenze von 70 Euro, ab der ausländische Geldsanktionen vollstreckt werden, sollte sich ausschließlich auf den Bußgeldbetrag und nicht etwaige Verfahrenkosten beschränken. Sonst können auch 30 Euro-Knöllchen mit 40 Euro Verfahrensgebühren auf einen vollstreckbaren Betrag ausgedehnt werden.
Dringend erForderlich auf EU-Ebene ist zudem eine Verbesserung der Transparenz der Verfahrensregeln. Einspruchsfristen und Verfahrensabläufe bei Ahndungen von Verkehrssünden müssen klar und einheitlich und in einer für den Betroffenen verständlichen Sprache verfasst sein. Nicht zuletzt sollte das seit 1990 bestehende deutsch-österreichische Vollstreckungsabkommen gekündigt werden: zum einen sind dessen Regelungen heute weitgehend überholt, zum anderen müssen nach Auffassung des Clubs derartige bilaterale Sonderwege in der EU vermieden werden.
Verkehrssünden im Ausland
Quelle: ADAC