Ein Unfall im Ausland ist oftmals mit viel Ärger verbunden. Wie in Deutschland auch, muss zuerst die Unfallstelle mit dem Warndreieck gesichert und in vielen Ländern eine Warnweste übergezogen werden. Erste Hilfe ist überall Pflicht. Bei hohem Sachschaden oder wenn Personen verletzt wurden, muss die Polizei verständigt werden.
Nur in Bulgarien, Kroatien, Slowenien, Polen, Rumänien, der Slowakei, Tschechien (ab 100.000 Kronen Schaden) und Ungarn nehmen die Ordnungshüter auch Bagatellschäden auf, da hier für die spätere Schadenregulierung in jedem Fall ein polizeiliches Unfallprotokoll vorgelegt werden muss.
Adresse, Kennzeichen und Haftpflichtversicherung des Unfallgegners sind zu notieren. Die Unfallstelle sollte mit Fotos aus verschiedenen Blickwinkeln dokumentiert werden. Am Besten sollte auch ein europäischer Unfallbericht (mehrsprachig in den ADAC-Geschäftsstellen erhältlich) erstellt werden.
Verletzte sollten sich von einem Arzt des Reiselandes ein Attest ausstellen lassen. Bei SchmerzensgeldForderungen kann es sonst Probleme mit der ausländischen Haftpflichtversicherung geben. Bei einem Totalschaden sollte ein Kfz-Sachverständiger das Fahrzeug vor der Verschrottung begutachten. Die ADAC-Auslandsnotrufstationen informieren über die richtige Vorgehensweise.
Schadenregulierung
Zurück im eigenen Land geht es um die Schadenregulierung. Für deutsche Geschädigte, die einen Autounfall im EU-Ausland, in Liechtenstein, Island, der Schweiz oder Norwegen hatten, gilt folgendes Prozedere: Geltendmachung des Schadens bei dem in Deutschland ansässigen Schadenregulierungs-Beauftragten der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners. Dieser muss den Schadensfall innerhalb von drei Monaten regulieren oder eventuelle Verzögerungen erklären. Dabei findet grundsätzlich immer das Verkehrs- und Schadenersatzrecht des Landes Anwendung, in dem der Unfall passiert ist. Personenschäden sollten über einen Anwalt im Unfallland abgewickelt werden.
Ausländische Haftpflichtversicherung
Nach Autounfällen in Ländern, die nicht zur EU gehören, sind Ansprüche direkt bei der ausländischen Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers anzumelden. Auch hier sollte ein Anwalt im Unfallland hinzugezogen werden. Aufgrund der unterschiedlichen Rechtslage im Ausland empfiehlt der ADAC rechtzeitig einen Verkehrsrechtschutz abzuschließen.
Quelle: ADAC